Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit von Versorgungsbausteinen bei der betrieblichen Altersversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Entwickeln sich einzelne Teile einer Versorgung unterschiedlich, ist im Fall der internen Teilung im Tenor der Entscheidung zum Versorgungsausgleich auszusprechen, in welcher Höhe der Ausgleichswert den jeweiligen Teil betrifft. Der Versorgungsträger hat ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung, wie der Ausgleichswert für den Berechtigten auf diese Teile aufzuteilen ist und in welcher Höhe der Versorgungswert des Verpflichteten belastet wird.

 

Normenkette

VersAusglG § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2; FamFG § 224

 

Verfahrensgang

AG Böblingen (Beschluss vom 15.09.2010; Aktenzeichen 13 F 349/10)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der D. AG wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Böblingen vom 15.9.2010 unter seiner Nr. 2 Abs. 4 abgeändert.

Zu Lasten der Anrechte des Antragstellers bei der D. AG - Personalnummer X - werden auf die Antragsgegnerin bezogen auf den 28.2.2010 Anrechte in Höhe eines Versorgungsguthabens von insgesamt 8.375 EUR übertragen, und zwar zugunsten

des Startbausteins i.H.v.

4.845 EUR,

des Zusatzbausteins i.H.v.

644 EUR,

der Jahresbausteine i.H.v.

2.886 EUR.

Das Versorgungsguthaben des Antragstellers bei der D. AG - Personalnummer Y - wird bezogen auf den 28.2.2010 i.H.v. insgesamt 8.804 EUR gekürzt, und zwar zu Lasten

des Startbausteins i.H.v.

5.093 EUR,

des Zusatzbausteins i.H.v.

677 EUR,

der Jahresbausteine i.H.v.

3.034 EUR.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Verfahrenswert der Beschwerde: 1.560 EUR

 

Gründe

I. Das Familiengericht hat die am 2.3.2002 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin auf den am 17.3.2010 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers durch Beschluss vom 15.9.2010 geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich, zu dessen Einzelheiten auf den Ausspruch Nr. 2 des Beschlusses verwiesen wird, durchgeführt.

Entsprechend der Auskunft der D. AG hat das Familiengericht zu Lasten des Versorgungsguthabens des Antragstellers in der betrieblichen Altersversorgung der D. AG im Wege der internen Teilung auf die Antragsgegnerin einen Kapitalwert von 8.375 EUR übertragen.

Dagegen wendet sich die Beschwerde der D. AG, mit der sie nicht den Ausgleich in Höhe dieses Kapitalwerts rügt, sondern geltend macht, dieses Versorgungskapital von 8.375 EUR sei auf die Versorgungsbausteine Startbaustein (4.845 EUR) und Zusatzbaustein (644 EUR) aufzuteilen, und zudem sei die Belastung des Versorgungsguthabens mit insgesamt 8.804 EUR auf die Versorgungsbausteine Startbaustein (5.093 EUR) und Zusatzbaustein (677 EUR) aufzuteilen.

Der Berechnung des Ausgleichsbetrags hat die D. AG Teilungskosten, die sie nach der Auskunft vom 21.5.2010 auf höchstens 3.000 EUR und mindestens 100 EUR beziffert, i.H.v. insgesamt 429,46 EUR (Startbaustein: 248,44 EUR, Zusatzbaustein: 33,02 EUR, Jahresbaustein: 148 EUR) zugrunde gelegt.

II.1. Die Beschwerde der D. AG ist zulässig. Die D. AG ist dadurch, dass entgegen ihrem Teilungsvorschlag (S. 8 ihrer Auskunft vom 20.5.2010) der Ausgleichsbetrag nicht auf die einzelnen Versorgungsbausteine aufgeteilt wurde, beschwert.

Auch wenn § 11 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG zuvörderst den Ausgleichsberechtigten schützt, hat die D. AG als Versorgungsträger doch gleichfalls ein schützenswertes Interesse an einer gesetzmäßigen Entscheidung, zumal sie auch durch eine unzutreffende Zuweisung des Ausgleichsbetrags in die einzelnen Bausteine dadurch ggf. in ihrer Rechtsposition beeinträchtigt werden kann, dass sie zur Zahlung einer höheren Rente verpflichtet ist. Denn die Versorgungsbausteine können nach dem Vortrag der D. AG unter Bezugnahme auf die Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - D. Vorsorge Kapital - der D. AG vom 16.10.2008 unterschiedlichen Wertbemessungen und -entwicklungen unterliegen.

Aus demselben Grund ist die D. AG auch dadurch beschwert, dass das Familiengericht entgegen ihrem Teilungsvorschlag die Belastung des Versorgungsguthabens des Antragstellers nicht den einzelnen Bausteinen zugeordnet hat. Zwar ist das Versorgungsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der D. AG arbeitsrechtlicher Natur, doch wird in dieses durch den Versorgungsausgleich eingegriffen, so dass ein Bedürfnis für die D. AG zur versorgungsausgleichsrechtlichen Klärung auch der Belastung des Versorgungsguthabens des Ausgleichspflichtigen besteht.

2. Die Beschwerde der D. AG ist auch begründet.

a) Der Versorgungsausgleich ist durch interne Teilung nach § 10 Abs. 1, 3 VersAusglG durchzuführen, nachdem die Antragsgegnerin als Ausgleichsberechtigte und die D. AG keine Vereinbarung über die externe Teilung getroffen haben und auch die D. AG die externe Teilung nicht verlangt hat und auch nicht verlangen kann (§ 14 Abs. 2 VersAusglG).

Die interne Teilung muss die gleichwertige Teil...

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