Leitsatz

Häufig stellen von Parteien während der Ehezeit erworbene ausländische Anwartschaften beim Versorgungsausgleich ein Problem dar. Dies gilt sowohl für die Bewertung dieser Anrechte als auch deren Einbeziehung in den Versorgungsausgleich. Mit einem solchen Fall hatte sich das Saarländische OLG in seiner Entscheidung auseinanderzusetzen.

 

Sachverhalt

Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, hatten am 17.6.1992 geheiratet. Der Ehescheidungsantrag des Ehemannes wurde der Antragsgegnerin am 9.2.2009 zugestellt.

Während der Ehezeit hatten beide Parteien Rentenanwartschaften bei der DRV erworben. Der Antragsteller hatte darüber hinaus Pflichtversicherungszeiten beim Centre Commun de la Sécurité Sociale zurückgelegt, deren Umfang vom FamG nicht ermittelt wurde.

In der Verbundentscheidung hat das FamG die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich nur unter Berücksichtigung der von den Parteien bei der DRV erworbenen Anwartschaften durchgeführt.

Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie - erstmals - eine Abfindung nach § 1587l BGB a.F. für die ausländischen Anrechte verlangte, was ohne Kenntnis der Höhe dieser ausländischen Anwartschaften des Ehemannes nicht möglich sei. Zudem stehe ihr zur Vorbereitung des Abfindungsanspruchs nach § 1587k Abs. 1 BGB a.F. ein Auskunftsanspruch zu.

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG Saarbrücken hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Auffassung vertreten, das FamG habe zu Recht und mit zutreffender Begründung davon abgesehen, die Höhe der luxemburgischen Anwartschaften des Antragstellers von Amts wegen zu ermitteln. Der Amtsermittlungsgrundsatz reiche nur soweit, wie die durch weitere Ermittlungen hervortretenden Tatsachen zumindest möglicherweise Einfluss auf die Entscheidung haben könnten. Beständen aber - wie im vorliegenden Fall - die ausländischen Anwartschaften aufseiten des Ausgleichsverpflichteten und komme ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht in Betracht, so bestehe keine Pflicht zur Amtsermittlung (BGH FamRZ 2007, 996; Senatsbeschluss vom 4.11.1991 - 6 UF 73/91 -, juris; vgl. auch Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587a, Rz. 243).

Ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich der luxemburgischen Anwartschaften des Antragstellers könne hier auch im Wege des erweiterten Splittings oder der Anordnung der Beitragszahlung nicht vorgenommen werden, weil § 3b Abs. 2 VAHRG dies hinsichtlich ausländischer Anwartschaften ausdrücklich ausschließe.

Die Rechte der Antragsgegnerin seien durch die Verfahrensweise des FamG auch nicht verkürzt worden. Nach insoweit erfolgtem Hinweis des erstinstanzlichen Gerichts habe es ihr freigestanden, zu reagieren und in der Folgesache VA einen Auskunftsanspruch nach § 1587k BGB oder unmittelbar einen Abfindungsanspruch nach § 1587l BGB anhängig zu machen. Beides wäre statthaft gewesen.

Ein Antrag nach § 1587k oder 1587l BGB, der erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellt werde, sei unzulässig (BGH FamRZ 1990, 606).

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 26.01.2010, 6 UF 124/09

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