Leitsatz

Mit Wirkung vom 1.2.2002 ist die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes reformiert worden. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte es sich um eine Gesamtversorgungszusage gehandelt, die im Prinzip den Unterschied zwischen der gesetzlichen Rente und einer beamtenmäßigen Versorgung auffüllen sollte. Da sowohl die Zusatzversorgung als auch die anzurechnende Rente ausgleichspflichtig waren, wurde dabei der Ehezeitanteil nach der sog. VBL-Methode bestimmt, die den Ehezeitanteil der Gesamtversorgung ähnlich einer Beamtenversorgung ermittelte und dann darauf den Ehezeitanteil der Rente anrechnete. Mit Wirkung zum 1.1.2002 wurden alle diese Versorgungen umgewandelt in Versorgungsanrechte, denen das Modell aus finanzierter Rentenanrechte mit einem Rechnungszins von 3,25 % und einer jährlichen Rentensteigerung von 1 % zugrunde liegt.

 

Sachverhalt

Geschiedene Eheleute stritten im Abänderungsverfahren um die Höhe des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs. Sie hatten am 10.8.1962 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag der Ehefrau, der dem Ehemann am 21.1.1982 zugestellt worden war, hatte das AG die Ehe geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich durchgeführt. Im Wege des Splittings waren von dem Versicherungskonto des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 296,55 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen worden. Ferner wurde der Ehemann verurteilt, zur Begründung weiterer Anwartschaften von monatlich 20,26 DM einen Betrag von 3.775,08 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung einzuzahlen.

Während der Ehezeit hatten beide Eheleute Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworben. Ferner hatte der Ehemann während der Ehezeit Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung bei der DRV K-B-S (früher: Bundesbahn-Versicherungsanstalt) erworben, die in der Ausgangsentscheidung mit dem unverfallbaren Ehezeitanteil einer statischen Versicherungsrente von 224,80 DM berücksichtigt worden waren.

Nachdem dem Ehemann für die Zeit ab Juni 1998 Altersrente wegen Erwerbslosigkeit bewilligt worden und auch hinsichtlich der Zusatzversorgung ein unverfallbarer Anspruch auf Versorgungsrente entstanden war, beantragte die weitere Beteiligte zu 1) am 10.03.1999 die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich gem. § 10a VAHRG. Seit dem 1.6.2006 erhielt auch die Ehefrau Vollrente wegen Alters.

Das FamG hat die Entscheidung zum Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbundurteil abgeändert und im Wege des Splittings Rentenanwartschaften des Ehemannes i.H.v. 135,72 EUR auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen sowie weitere 65,83 EUR im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Zusatzversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet, jeweils bezogen auf den 31.12.1981 als Ende der Ehezeit. Außerdem hat es die DRV Bund verpflichtet, die aufgrund der Ausgangsentscheidung vom Ehemann zur Begründung von Rentenanwartschaften der Ehefrau gezahlten Beträge zu erstatten.

Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das OLG die Entscheidung teilweise abgeändert und die im Wege des Splittings zu übertragenden Anwartschaften wegen geänderter ehezeitlicher Anwartschaften der Ehefrau auf 135,57 EUR sowie die im Wege des analogen Quasi-Splittings zu begründenden Anwartschaften auf 51,95 EUR herabgesetzt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Ehemannes, der eine vollständige Abweisung des Abänderungsantrages begehrte sowie die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1), die sich gegen die Rückrechnung der Besitzstandsrente zum 31.12.2001 nach dem Verhältnis des aktuellen Rentenwertes in diesem Zeitpunkt zu demjenigen bei Ende der Ehezeit richtete.

Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes erwies sich als unbegründet. Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) hatte Erfolg. Sie führte - bis auf eine geringfügige Reduzierung der auszugleichenden und zu begründenden Anwartschaften - zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

 

Entscheidung

Der BGH vertrat die Auffassung, das OLG habe zu Recht die Ehezeitanteile der gesetzlichen Renten beider geschiedener Ehegatten nach § 1587 Abs. 1 i.V.m. § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB in voller Höhe in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen.

Ebenso zu Recht habe das OLG die Zusatzversorgung des Ehemannes bei der DRV K-B-S in den öffentlichen-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Dabei sei es zwar zutreffend von der laufenden Besitzstandsrente des Ehemannes ausgegangen, habe aber schon bei der Bemessung des Ehezeitanteils unberücksichtigt gelassen, dass die in die Startgutschrift der Zusatzversorgung eingeflossene Mindestversorgungsrente zum überwiegenden Teil aus einer volldynamischen Versorgungsrente bestehe. Sie sei lediglich um einen nac...

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