2.2.1 Anspruchsvoraussetzungen

Eine laufende Versorgungsleistung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze wird nicht oder nur teilweise gemindert, wenn aufgrund des Versorgungsausgleichs Anrechte in einem anderen Versorgungssystem erworben wurden, diese aber wegen der speziellen Versorgungsvorschriften noch nicht ausgezahlt werden können. Die Anpassung erfolgt nur, wenn die Kürzung der Versorgung den Mindestwert in Höhe von 2 % der mtl. Bezugsgröße (2024: 70,70 EUR) bzw. bei einem Kapitalwert 240 % der mtl. Bezugsgröße (2024: 8.484 EUR) erreicht.

Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person noch keine Leistung bezieht. Dadurch wird die ausgleichspflichtige Person im Ergebnis so behandelt, als würde sie die im Rahmen des Versorgungsausgleichs zugebilligte (andere) Versorgung ebenfalls bereits früher erhalten.

 
Praxis-Beispiel

Anpassung wegen vorzeitigem Altersrentenbezug

Der Ehemann erhält mit 55 Jahren eine Soldatenversorgung, die aufgrund eines Versorgungsausgleichs um 300 EUR gemindert ist. Ihm selbst wurden bei dem Versorgungsausgleich aufgrund einer internen Teilung Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 100 EUR gutgeschrieben. Da er hieraus aber erst mit 67 Jahren eine Regelaltersrente erhalten kann, wird seine Soldatenversorgung auf Antrag nur um 200 EUR gemindert, da die Kürzung in Höhe von 100 EUR ausgesetzt wird.

Sobald der Ehemann aufgrund des Versorgungsausgleichs die Regelaltersrente von 100 EUR aus der Rentenversicherung bezieht, wird seine Soldatenversorgung um 300 EUR gekürzt. Im Ergebnis bleibt seine Gesamtversorgungssituation unverändert.

2.2.2 Antrag

Über diese Anpassungsregelung entscheidet auf Antrag der Versorgungsträger, der seine Leistung aufgrund des Versorgungsausgleichs mindern muss.

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