Über die Anpassung wegen Unterhalt entscheidet das zuständige Familiengericht auf Antrag. Berechtigt zur Antragstellung ist die ausgleichspflichtige Person und auch die ausgleichsberechtigte Person. Hat eine ausgleichspflichtige Person die Anpassung beim Versorgungsträger beantragt, ist dieser Antrag nicht wirksam. Der Versorgungsträger ist zur Weiterleitung des Antrags an das zuständige Familiengericht weder verpflichtet noch berechtigt. Er sollte den Antragsteller jedoch darauf hinweisen, dass der Antrag ausschließlich beim Familiengericht gestellt werden kann.

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