Leitsatz

Das OLG Zweibrücken hat sich in dieser Entscheidung damit auseinandergesetzt, ob eine gerichtliche Anordnung zur Mitwirkung bei der Klärung von Lücken im Versicherungsverlauf der Anfechtbarkeit unterliegt.

 

Sachverhalt

Das AG hatte mit Beschluss vom 7.9.2010 der Antragstellerin gemäß § 220 FamFG auferlegt, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung dem Gericht gegenüber die Lücken in ihrem Versicherungsverlauf entsprechend dem Schreiben ihres Versorgungsträgers vom 2.9.2010 aufzuklären und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

Der Beschluss enthielt gemäß § 35 Abs. 2 FamFG den Hinweis, dass im Fall der Nichtbefolgung der gerichtlichen Anordnung ein Zwangsgeld bis zu 25.000,00 EUR, ersatzweise Zwangshaft von bis zu sechs Monaten, verhängt werden könne.

In der Rechtsbehelfsbelehrung wies das Familiengericht darauf hin, dass gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß den §§ 567 ff. ZPO stattfinde.

Mit ihrem Rechtsmittel machte die Antragstellerin geltend, ihr sei das Schreiben ihres Versorgungsträgers vom 2.9.2010 nicht übersandt worden.

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, die Beschwerde sei - entgegen der erstinstanzlichen Rechtsbehelfsbelehrung nicht statthaft.

Bei gerichtlichen Anordnungen und Ersuchen nach § 220 FamFG handele es sich nicht um selbständig anfechtbare Zwischenentscheidungen. Nach den Regelungen des FamFG seien Zwischen- und Nebenentscheidungen grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, es sei denn, die selbständige Anfechtbarkeit sei ausdrücklich im Gesetz vorgesehen. Eine solche selbständige Anfechtbarkeit finde sich in der Bestimmung des § 220 FamFG nicht. Auch wenn der Beschluss einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verhängung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlung enthalte, sei er im Gegensatz zum früheren Recht mangels einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung in § 35 FamFG nicht selbständig anfechtbar (vgl. Stein in MüKo. zum FamFG Rz. 68 zu § 220 FamFG).

Auch die systematische Auslegung der Bestimmung des § 35 FamFG lasse auf einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers schließen. In dessen Absatz 2 sei ausdrücklich geregelt, dass die gerichtliche Anordnung - Verpflichtung zur Vornahme und Unterlassung einer Handlung - den Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung zu enthalten habe. Gleichwohl eröffnet dessen Abs. 5 den Beschwerderechtszug ausdrücklich nur für die Anordnung der Zwangsmaßnahme selbst.

Die hier zu vertretende Gegenauffassung gründe auf der rechtsmethodisch unrichtigen Ausnahme, die gerichtliche Anordnung über die Vornahme oder Unterlassung einer Handlung sei bereits eine Entscheidung i.S.v. § 58 Abs. 1 FamFG, die den Verfahrensgegenstand zumindest teilweise erledige.

Eine Endentscheidung i.S.v. § 58 Abs. 1 FamFG liege nur dann vor, wenn der Verfahrensgegenstand selbst - hier die Regelung des Versorgungsausgleichs - im Instanzenzug zumindest teilweise erledigt sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.01.2011, 2 WF 138/10

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