Die Ehegatten können die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften durch eine gemeinsame Vereinbarung (im Ehevertrag oder in einer sog. Scheidungsfolgenvereinbarung) außerhalb eines Wertausgleichs durch den Versorgungsausgleich aufteilen. Auch ein gänzlicher oder teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist möglich, ggf. mit entsprechenden Kompensationsleistungen (z. B. Übertragung von Vermögenswerten wie Immobilien, Kapital etc.). Das Familiengericht prüft die Parteivereinbarung sowohl inhaltlich als auch formell und trifft abschließend die Entscheidung, ob die Parteivereinbarung gültig ist und insoweit ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Allein durch eine Vereinbarung können keine Anrechte innerhalb eines Versorgungssystems übertragen oder bei einem anderen Versorgungssystem begründet werden. Hierfür ist noch eine Entscheidung des Familiengerichts erforderlich.

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