In der Praxis bereiten Elektroautos, e-Bikes und ihre Ladestationen in versicherungstechnischer Hinsicht keine Probleme, wobei die Handhabung von Ladestationen aber für manchen Hausverwalter und manchen Wohnungseigentümer doch eine Überraschung bereit hält.

Da sich noch keine einheitlichen Bezeichnungen eingebürgert haben, sind zunächst einige wenige Begriffsbestimmungen hilfreich.

1.1 Fahrzeuge und Ladestationen: Begriffe

Elektroauto/E-Auto

Auto mit elektrischem Antrieb; es gibt sowohl reine Elektroautos, als auch solche mit einem hybriden Antrieb, welche neben einem (meist nur für kürzere Entfernungen nutzbaren) elektrischen Antrieb auch über einen klassischen Verbrennungsmotor verfügen.

Ladestation

Eine Vorrichtung zum Laden eines Elektroautos, oft in Form einer Wallbox.

Wallbox

Auch Wandladestation; Ladestation für Elektroautos, die an einer Wand befestigt wird und oft in Garagen zum Einsatz kommt.

e-Bikes

Die Bezeichnung "e-Bike" ist genau genommen ein Oberbegriff für zweispurige Fahrzeuge mit Elektroantrieb. Oft wird mit diesem Begriff aber auch nur die Unterart gemeint, nämlich die sog. Pedelecs – also Fahrräder, die einen Elektromotor besitzen, der aber nur unterstützend zum Treten des Fahrers wirkt. Pedelecs mit einer Tretunterstützung bis 25 km/h sind rechtlich Fahrrädern gleichgestellt. Im Folgenden wird der Begriff "e-Bike" als Oberbegriff für alle zweispurigen Fahrzeuge mit Elektroantrieb benutzt; sofern Regelungen nur für Pedelecs gelten, wird dieser Begriff benutzt.

S-Pedelecs

S-Pedelecs sind eine Sonderform von Pedelecs, die eine Tretunterstützung bis 45 km/h anbieten. Sie sind in Deutschland nicht den Fahrrädern gleichgestellt, so dass hierfür eine Versicherungspflicht besteht; auch ein Führerschein ist erforderlich. In Deutschland sind S-Pedelecs aus diesen Gründen weitaus seltener als Pedelecs bis 25 km/h.

1.2 Versicherungsschutz

1.2.1 E-Autos

E-Autos sind stets nur über die jeweilige Kfz-Versicherung versichert, genauer gesagt über die Kfz-Kaskoversicherung.

  • In der Teilkasko sind Schäden (z. B. durch einen Brand oder durch Sturm, Hagel und Überschwemmung) versichert.
  • In der Vollkasko ist das Fahrzeug gegen selbstverschuldete Unfälle versichert.

1.2.2 Ladestationen/Wallboxen

Für Wohnungseigentümergemeinschaften gilt: Baut ein Eigentümer (oder Mieter) eine Wallbox in das Gebäude ein, ist diese in dessen Hausratversicherung enthalten. Baut die WEG die Wallboxen gemeinschaftlich ein (oder sind sie bei neu errichteten Gebäuden von vornherein enthalten), so sind sie über die Gebäudeversicherung der WEG abgesichert.

Bei der Einordnung des richtigen Versicherungsschutzes ist also zu differenzieren, wer die Ladestation einbaut bzw. wem sie gehört. Dieses Ergebnis mag auf den ersten Blick etwas überraschend sein, ist aber in der Praxis sachgerecht:

  • Da Ladestationen in ein Gebäude eingefügt werden, sind sie an sich zunächst einmal Gebäudebestandteil und als solcher in der Gebäudeversicherung enthalten. Bei einem Einfamilienhaus bleibt es auch bei diesem Ergebnis.
  • Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es aber besondere Interessenlagen, bei denen dieses Ergebnis nicht sachgerecht wäre. Darum gilt hier der Grundsatz, dass nachträglich eingefügte Sondereinbauten eines einzelnen Wohnungseigentümers nach den Versicherungsbedingungen nicht dem Gebäude zugeordnet werden, sondern als Hausrat dieses Wohnungseigentümers gelten.

    Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mit Besonderheiten der einzelnen Eigentümer belastet werden soll. Je nachdem, was ein Eigentümer in das Gebäude einfügt, können beispielsweise besondere Sicherheitsvorschriften zum Tragen kommen oder es kann eine Werterhöhung stattfinden. Wenn der einzelne Wohnungseigentümer das innerhalb seines Sondereigentums macht, bekommt das die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. die Verwaltung unter Umständen gar nicht mit und kann auch nicht darauf reagieren. Um hier im Schadensfall gar nicht erst Schwierigkeiten entstehen zu lassen, sind diese Gegenstände darum der Hausratversicherung des jeweiligen Wohnungseigentümers zugeordnet – für den Wohnungseigentümer hat das umgekehrt den Vorteil, dass er hinsichtlich des Versicherungsschutzes nicht auf die Wohnungseigentümergemeinschaft angewiesen ist, sondern ihn selbstständig über seine Hausratversicherung regeln kann. Deutlich wird dies an einem etwas überspitzten Beispiel:

     
    Praxis-Beispiel

    Goldene Wasserhähne im Sondereigentum

    Ein Wohnungseigentümer lässt alle seine normalen Wasserhähne und Armaturen durch vergoldete Exemplare ersetzen, die insgesamt ein Vermögen kosten. Wasserhähne und Armaturen sind als Gebäudebestandteile in der Gebäudeversicherung enthalten. Die Gemeinschaft müsste also in einem solchen Fall die Versicherungssumme bei der Gebäudeversicherung erhöhen (insbesondere einen Mehrbeitrag bezahlen) und ggf. auch besondere Sicherheitsvorschriften gegen Einbrüche beachten. Die übrigen Wohnungseigentümer haben verständlicherweise keinerlei Interesse daran, dass sich die Kosten für die Gebäudeversicherung wegen des "Privatvergnügens" eines einzelnen Eigentümers erhöhen. Melden sie...

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