Die Übernahme der Abwicklung von Versicherungsschäden ist für den Verwalter haftungsträchtig. Sein Fehlverhalten wird der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsprechend der zivilrechtlichen Zurechnungsnorm des § 31 BGB zugerechnet. Ob man den Verwalter insoweit als Repräsentanten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder schlicht als ihr Vertretungsorgan ansieht, ist insoweit irrelevant.

 
Praxis-Beispiel

Obliegenheitsverletzungen

  • verspätete Schadensmeldung
  • unvollständige oder falsche Angaben über regulierungserhebliche Tatsachen
  • verspätete Schadensbegrenzung
  • Beweisverlust durch verfrühte Schadensbeseitigung
  • Behinderung der Schadensfeststellung durch Versicherer

Hier kann der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei werden, sodass eine Regulierung zum Nachteil der Gemeinschaft oder des einzelnen Eigentümers nicht oder nur zum Teil erfolgt. Eine Haftung des Verwalters für den Leistungsausfall ergibt sich bei gesetzlicher oder vertraglicher Abwicklungspflicht aus Verletzung (Schlechterfüllung) des Verwaltervertrags, bei fehlender vertraglicher Verpflichtung aus § 678 BGB, wobei der Verwalter bei der Abwehr einer dringenden Gefahr gemäß § 680 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet.

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