Wohnungseigentümer K betraut die C-GmbH mit der Verwaltung seines Sondereigentums. Deren Geschäftsführer X verlangt von der Verwaltung, an einer Versammlung teilnehmen zu dürfen. Die Verwaltung verwehrt ihm die Teilnahme unter Hinweis auf die Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 1993, in der es heißt: "Ein Wohnungseigentümer kann sich [in einer Wohnungseigentümerversammlung] nur durch seinen Ehegatten, den Verwalter oder einen anderen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft oder einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen." Wohnungseigentümer K geht gegen die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse vor, weil X nicht an der Versammlung teilnehmen durfte. Das AG meint, X sei zu Recht ausgeschlossen worden. Dagegen richtet sich die Berufung.
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