Wohnungseigentümer K wendet sich im Wege der Anfechtungsklage gegen mehrere Beschlüsse. Er rügt, der Verwalter haben seinen Vertreter Z, einen Sondereigentumsverwalter, ausgeschlossen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestreitet das nicht, beruft sich aber auf die Gemeinschaftsordnung. Dort heißt es:

"Ein Wohnungseigentümer kann sich [in einer Wohnungseigentümerversammlung] nur durch seinen Ehegatten, den Verwalter oder einen anderen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft oder einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen."

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