Mit Erfolg! M sei von der Teilnahme an der Abstimmung zu TOP 3 ausgeschlossen gewesen, sodass ihre Stimmen bei der Abstimmung nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Nach der h. M. in Rechtsprechung und Literatur bestehe ein Stimmrechtsverbot für einen Eigentümer aus dem in den §§ 712 Abs. 1, 737 BGB, §§ 117, 127, 140 HGB zutage tretenden Rechtsgedanken, wenn der betreffende Beschluss seine Abberufung als Verwalter aus wichtigem Grund zum Gegenstand habe (Hinweis u. a. auf OLG München, Beschluss v. 15.9.2010, 32 Wx 16/10, ZMR 2011 S. 148 und Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 25 Rn. 105). Dieser Stimmrechtsausschluss gelte auch im Fall, obwohl M mit V nicht personenidentisch sei. Denn M sei wie V ein von Z abhängiges Unternehmen i. S. v. § 17 Abs. 1 AktG. Aus diesem Grund seien M und V für die Beurteilung eines Stimmrechtsausschlusses als einheitliche Person zu betrachten. V habe ihre Pflichten durch eine Auftragsvergabe ohne ermächtigenden Beschluss auch grob verletzt.

Der zu TOP 7 gefasste Beschluss sei für ungültig zu erklären, weil er nicht mit der erforderlichen Stimmenmehrheit zustande gekommen sei. Nach § 25 Abs. 4 WEG sei ein Wohnungseigentümer nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm betreffe. Darunter falle auch seine Entlastung als Verwalter-Eigentümer, weil es sich bei der Entlastung des Verwalters um ein negatives Schuldanerkenntnis handele (Hinweis u. a. auf OLG Karlsruhe, Beschluss v. 31.7.2007, 14 Wx 41/06, ZMR 2008 S. 408 und Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 25 Rn. 106). Da Z sowohl auf M als auch auf V einen beherrschenden Einfluss ausübe, seien diese – wie ausgeführt – hinsichtlich des der M zustehenden Stimmrechts wie eine Person zu behandeln (Hinweis auf OLG Karlsruhe, Beschluss v. 31.7.2007, 14 Wx 41/06, ZMR 2008 S. 408).

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