Problemüberblick

Im Fall lädt eine Verwaltung zu einer Versammlung. Als "Serviceleistung" ermöglicht die Verwaltung es den Wohnungseigentümern, den Verwaltungsbeiräten eine Vollmacht zu erteilen, wenn die Wohnungseigentümer nicht selbst an der Versammlung teilnehmen wollen. Die Wohnungseigentümer streiten darüber, ob die Verwaltung die Wohnungseigentümer durch die "Serviceleistung" in die Irre geführt hat.

Einladungsschreiben und Vollmachten

AG und LG meinen, die "Serviceleistung" der Verwaltung sei in ihrer Form verfehlt gewesen. Die Wohnungseigentümer hätten darüber informiert werden müssen, dass sie nicht nur den Verwaltungsbeiräten nach einer Vertreterklausel eine Vollmacht hätten erteilen können, sondern letztlich jedermann. Ich selbst finde diese Haltung wenig überzeugend. Sie sollte jede Verwaltung aber davor warnen, ähnlich wie diese Verwaltung vorzugehen!

Formaler Ladungsmangel und "Beruhen"

Das LG meint, es sei am Kläger gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass sich der Ladungsmangel auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt habe. Auch diese Haltung überzeugt bislang nicht. Sie wird auch nicht durch die Fundstelle, die das LG angibt, belegt. Im Gegenteil führt Hogenschurz dort aus, es sei an der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Beklagter, darzulegen und zu beweisen, dass sich der Ladungsmangel nicht ausgewirkt habe.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge