Das LG meint mit dem AG, die Einberufung sei fehlerhaft gewesen! In einer Einberufung müsse zwar nicht auf eine Vertretungsmöglichkeit oder einen Stimmrechtsausschluss hingewiesen werden. Gebe die Verwaltung aber einen Hinweis, müsse die Regelung zur Vertretung oder zum Stimmrechtsausschluss zutreffend wiedergegeben werden. Dies sei nicht der Fall gewesen. Die Wohnungseigentümer hätten die Einberufung so verstehen müssen, dass sie nur die Verwaltungsbeiräte hätten bevollmächtigen können.

Dennoch habe die Klage keinen Erfolg. Denn der Kläger hätte darlegen müssen, dass sich dieser Ladungsmangel auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt habe (Hinweis u. a. auf LG München I, Urteil v. 10.10.2018, 1 S 2806/18, ZMR 2019 S. 297). Ferner hätte der Kläger darlegen müssen, wie er sich ohne den Ladungsmangel verhalten hätte, beispielsweise, dass er nur wegen des verspäteten Zugangs der Einladung nicht an der Versammlung teilnehmen konnte, welche weiteren Vorbereitungsmaßnahmen er bei ordnungsmäßiger Beschlussankündigung noch hätte einholen wollen oder auch, welche Argumente er angesichts eindeutiger Mehrheitsverhältnisse gegen die Entscheidung der Mehrheit hätte geltend machen wollen (Hinweis u. a. auf MüKoBGB/Hogenschurz, 8. Aufl., WEG § 23 Rn. 71). K hätte zur Schlüssigkeit der Klage also zumindest vortragen müssen, dass ein Ladungsmangel vorliege, (jedenfalls) ein anderer Wohnungseigentümer zur Versammlung nicht erschienen sei und keinen Vertreter entsendet habe und einen Vertreter geschickt hätte, wenn er ordnungsmäßig, also unter korrekter Angabe der Vertretungsmöglichkeiten, eingeladen worden wäre.

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