Problemüberblick

Der Fall beleuchtet im Kern die Frage, wie die Wohnungseigentümer die Ladung zu einer Versammlung organisieren können, wenn es keinen Verwalter gibt.

Einberufungsverlangen

Ein Einberufungsverlangen nach § 24 Abs. 2 WEG hilft nicht, da es dem Verlangenden kein Recht zur Einberufung gibt.

Einberufung durch Verwaltungsbeiräte oder ermächtigte Wohnungseigentümer

Eine Hilfe ist hingegen § 24 Abs. 3 WEG – wenn es Verwaltungsbeiräte oder ermächtigte Wohnungseigentümer gibt.

Universalversammlung

Im Übrigen ist eine Universalversammlung möglich, die formale Mängel beheben kann. Auf eine solche kann ein Wohnungseigentümer hinsichtlich der Kosten eines ansonsten notwendigen Prozesses auch spekulieren (in der Wohnungseigentumsanlage war es in der Vergangenheit wohl so). Ein Wohnungseigentümer kann aber nicht darauf verwiesen werden, diesen unsicheren Weg zu gehen.

Beschlussersetzungsklage

Im aktuellen Recht wäre eine Beschlussersetzungsklage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer würde bei der Klage von den Wohnungseigentümern vertreten werden, die ihr nicht als Kläger gegenüberstehen. Die Klage könnte jedem Wohnungseigentümer zugestellt werden. Dieser könnte sich aber wegen § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG nicht für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erklären. Er könnte der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aber als Streithelfer beitreten und dann alle notwendigen Erklärungen abgeben.

Regelungsverfügung

Ist eine Einberufung eilig, kann nach §§ 935, 940 ZPO eine Regelungsverfügung verlangt werden. Es ist sogar ratsam, diesen Antrag zu stellen, da naheliegend ist, dass ein entsprechendes Urteil erst mit Eintritt der Rechtskraft wirksam ist. Voraussetzung für eine Regelungsverfügung ist allerdings, dass für diesen Weg ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Ein Rechtsschutzbedürfnis ist ggf. zu verneinen, wenn plausibel ist, dass die Wohnungseigentümer zu einer Universalversammlung zusammenkommen. Weiterhin unklar ist außerdem, ob ein Wohnungseigentümer unter Inanspruchnahme seines Notgeschäftsführungsrechts nach § 18 Abs. 3 WEG einberufen könnte. Dass eine solche, eine Gefahr abwendende Maßnahme gerade in der Ladung zu einer Versammlung besteht, ist nach h. M. aber bislang abzulehnen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge