Ohne Erfolg! Während einer Pandemie sei die Abhaltung einer Versammlung nicht ordnungsmäßig, wenn öffentlich-rechtliche Beschränkungen eine Durchführung nicht gestatten würden. Maßgeblich sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Versammlung. Es bestehe ein Anspruch auf Absage, wenn aufgrund der Rechtslage die Teilnahme an der Versammlung ordnungswidrig sei oder zumindest aufgrund einer unklaren Rechtslage für die Teilnehmer die Gefahr bestehe, sich ordnungswidrig zu verhalten. So sei es im Fall gewesen.

Hinweis

Im aktuellen Recht wäre der Antrag der klagenden Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten gewesen. Denn auch bei der Einladung zur Versammlung handelt der Verwalter (nur) als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

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