Ohne Erfolg! X sei zwar nicht befugt gewesen, zu laden. Die Befugnis des T, einen Verwalter zu bestimmen, sei erloschen gewesen. Im bis zum 30.11.2020 geltenden Recht sei gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG a. F. eine einseitige Verwalterbestellung nicht mehr möglich gewesen, nachdem die (werdende) Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entstanden sei. Von da an müssten die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit über die Bestellung des Verwalters beschließen.

Dieser formale Mangel habe aber nicht dazu geführt, dass die Beschlüsse für ungültig zu erklären seien. Es habe sich nämlich um eine Versammlung gehalten, da X jedenfalls potenziell einberufungsberechtigt gewesen sei. Infolgedessen komme es darauf an, ob sich die fehlende Berechtigung der X zur Einberufung auf die Beschlüsse ausgewirkt habe. Das sei zu verneinen. Wenn eine Versammlung von einem Nichtberechtigten einberufen werde, sei dieser Mangel unerheblich, wenn sämtliche Wohnungseigentümer an der Versammlung und der Abstimmung teilnähmen. Ob ihnen bekannt sei, dass die Person, welche die Versammlung einberufen habe, dazu nicht berechtigt war, sei unerheblich (Hinweis u. a. auf BayObLG, Beschluss v. 2.3.2001, 2 Z BR 88/00, ZWE 2001 S. 550, 551). So liege es aber im Fall: nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seien sämtliche stimmberechtigten Wohnungseigentümer anwesend gewesen.

Ein formaler Ladungsmangel liege auch nicht darin, dass X den Beschluss über den Wirtschaftsplan entgegen § 23 Abs. 2 WEG nicht angekündigt hatte. Auch ein solcher Mangel werde geheilt, wenn, wie im Fall, sämtliche stimmberechtigten Wohnungseigentümer anwesend seien und in Kenntnis der Tagesordnung abstimmten. Richtig sei ferner, dass X den Wohnungseigentümern auch den Gesamtwirtschaftsplan und die Einzelwirtschaftspläne nicht mit dem Einladungsschreiben übersandt habe. Auch hierauf komme es aber nicht an. Denn X habe diese Unterlagen bereits mit einem Schreiben vom 19.5.2019 übersandt.

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