Leitsatz

Ist nach § 12 Abs. 1 WEG vereinbart, dass ein Wohnungseigentümer eine Zustimmung zur Veräußerung seines Wohnungseigentums benötigt, darf diese nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn gewichtige Gründe in der Person des Erwerbers vorliegen, die befürchten lassen, er werde die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer nicht beachten.

 

Fakten:

Die Lebensgefährtin eines Wohnungseigentümers war in der Gemeinschaft durch ständig provozierendes Verhalten, Ruhestörungen und Streitigkeiten mit den Wohnungseigentümern aufgefallen, so dass die Gemeinschaft gar gezwungen war, gegen die Dame ein Hausverbot auszusprechen.

Der Wohnungseigentümer wollte nun sein Sondereigentum an seine Freundin veräußern, der Verwalter verweigerte jedoch seine nach der Teilungserklärung erforderliche Zustimmung. Die Verweigerung der Veräußerungszustimmung war rechtmäßig. Der Begriff des wichtigen Grunds in § 12 Abs. 2 WEG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff.

Die Versagung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums ist jedenfalls eine relativ geringfügige Einschränkung der rechtlichen und wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit des Eigentümers, weil nur die Veräußerung an einen bestimmten Erwerber, nicht aber die Veräußerung allgemein verhindert wird. Aufgrund des Verhaltens der Lebensgefährtin war jedenfalls die Zustimmungsverweigerung nicht zu beanstanden.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 31.10.2001, 2Z BR 37/01

Fazit:

Die Entscheidung verdeutlich erneut, dass die Gründe für eine Zustimmungsverweigerung gemäß § 12 WEG nicht das Gewicht einer Eigentumsentziehung gemäß § 18 WEG haben müssen.

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