Die EMFV schreibt nicht – wie viele andere Verordnungen – ausdrückliche "Grundpflichten" des Arbeitgebers fest.

Sie gibt aber für die Gefährdungsbeurteilung einen umfangreichen Rahmen vor (§ 3 EMFV). Wichtig für die Einschätzung von Gefährdungen sind die durch die EMFV festgelegten Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen. Für die Beschäftigten ist insbesondere dann von einer Gefährdung auszugehen, wenn die Expositionsgrenzwerte nach § 5 i. V. m. den Anhängen 2 und 3 überschritten werden.[1] Werden die Grenzwerte nicht überschritten, sind in der Regel keine weiteren Maßnahmen erforderlich.[2] Kommt es zu einer Überschreitung der Grenzwerte, hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen.[3] § 3 Abs. 4 EMFV nennt 11 verschiedene Aspekte, die bei der Gefährdungsbeurteilung besondere Berücksichtigung finden müssen, z. B. Art, Ausmaß und Dauer der Exposition, die Frequenzen sowie die direkten und indirekten Wirkungen der elektromagnetischen Felder.

Gemäß § 4 EMFV hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen, die Berechnungen oder die Bewertungen nach dem Stand der Technik fachkundig geplant und durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich von fachkundigen Personen beraten zu lassen.

§ 19 EMFV regelt die Unterweisung der Beschäftigten durch den Arbeitgeber. Die Unterweisung muss mindestens jährlich, bei relevanten Änderungen der Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes unverzüglich wiederholt werden.[4] Abs. 1 Satz 3 listet die Mindestinformationen auf, die den Beschäftigten gegeben werden müssen. Besonders zu beachten ist, dass im Rahmen der Unterweisung auch eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung durchzuführen ist (Abs. 2).

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