§ 1 Festsetzung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)

 

(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 2007 an 26,27 Euro.

 

(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli 2007 an 23,09 Euro.

§ 2 Festsetzung des allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte

 

(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 2007 an 12,13 Euro.

 

(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 2007 an 10,66 Euro.

§ 3 Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost) zum 30. Juni 2008

 

(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt zum 30. Juni 2008 0,9825.

 

(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt zum 30. Juni 2008 0,9870.

§ 4 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

 

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2007 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0054.

 

(2) 1Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2007 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2007 angepasst. 2Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0054.

§ 5 Pflegegeld in der Unfallversicherung

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2007 an

 

1.

für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 297 Euro und 1 186 Euro monatlich,

 

2.

für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 257 Euro und 1 029 Euro.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

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