§§ 1 - 5 Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Aufgaben der Gemeindekasse

 

(1) 1Zu den Kassengeschäften, die die Gemeindekasse nach § 106 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung zu erledigen hat, gehören

 

1.

die Annahme der Einzahlungen und die Leistung der Auszahlungen einschließlich der Aufrechnungen,

 

2.

die Verwaltung der Kassenmittel (einschließlich der Liquiditätsplanung),

 

3.

die Verwahrung von Wertgegenständen,

 

4.

die Buchführung, welche das Buchen und das Sammeln der Belege umfasst, soweit diese Aufgaben nicht einer oder mehreren anderen Stellen übertragen worden sind (§ 106 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung). 2Im Falle der Übertragung sind die jeweiligen für die Gemeindekasse geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. 3Der Gemeindekasse obliegt außerdem die Mahnung, die Beitreibung von Geldbeträgen im Verwaltungszwangsverfahren sowie die Einleitung der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung (zwangsweise Einziehung) und die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Vollstreckungskosten und Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschlägen), soweit in anderen Vorschriften nichts Anderes bestimmt oder nicht eine andere Stelle damit beauftragt ist.

 

(2) Mit der Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und dem Erlass von Vollstreckungskosten und Nebenforderungen dürfen nur Bedienstete der Gemeindekasse beauftragt werden, die nicht selbst Einzahlungen annehmen oder Auszahlungen leisten.

 

(3) Der Gemeindekasse können weitere Aufgaben übertragen werden, soweit Vorschriften der Gemeindeordnung und dieser Verordnung nicht entgegenstehen und die Erledigung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird.

§ 2 Fremde Kassengeschäfte

 

(1) 1Die Gemeindekasse darf Aufgaben nach § 1 Abs. 1 für Andere (fremde Kassengeschäfte) nur erledigen, wenn dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt oder durch den Bürgermeister angeordnet ist. 2Eine Anordnung ist nur zulässig, wenn dies im Interesse der Gemeinde liegt und gewährleistet ist, dass die fremden Kassengeschäfte bei der Prüfung der Gemeindekasse mitgeprüft werden können.

 

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Erledigung fremder Kassengeschäfte entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas Anderes bestimmt ist.

§ 3 Zahlstellen

1Zur Erledigung von Zahlungsverkehr können Zahlstellen als Teile der Gemeindekasse eingerichtet werden; ihnen können auch andere Kassengeschäfte nach § 1 Abs. 1 übertragen werden. 2§ 1 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 3Der Bürgermeister regelt die Aufgaben der einzelnen Zahlstellen.

§ 4 Handvorschüsse, Einzahlungskassen und Zahlungen mit Hilfe von Automaten

 

(1) 1Zur Leistung geringfügiger Zahlungen, die regelmäßig anfallen, oder als Wechselgeld können einzelnen Organisationseinheiten oder einzelnen Bediensteten Handvorschüsse in bar oder mittels Geldkarte gewährt werden. 2Wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt wird, ist über die Handvorschüsse monatlich, spätestens zum Jahresabschluss abzurechnen. 3Der Bürgermeister hat die erforderlichen Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Handvorschüsse zu treffen.

 

(2) 1Für die Annahme von Zahlungen können außerhalb von Zahlstellen Einzahlungskassen (Geldannahmestellen) errichtet werden. 2Für Einzahlungskassen gelten die Regelungen für Handvorschüsse sinngemäß.

 

(3) Wenn Zahlungen mit Hilfe von Automaten angenommen oder geleistet werden, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 5 Einrichtung und Geschäftsgang der Gemeindekasse

 

(1) Die Gemeindekasse ist unter Beachtung des § 106 Abs. 2 bis 6 der Gemeindeordnung so einzurichten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsmäßig und wirtschaftlich erledigen kann, insbesondere, dass

 

1.

für die Sicherheit der Bediensteten gegen Überfälle angemessen gesorgt ist,

 

2.

Datenverarbeitungseinrichtungen oder -systeme, Automaten für den Zahlungsverkehr und andere technische Hilfsmittel nicht unbefugt benutzt werden können und

 

3.

die Zahlungsmittel, die zu verwahrenden Wertgegenstände und - soweit sie buchführende Stelle ist - die Bücher und Belege sicher aufbewahrt werden können.

 

(2) 1Die Bediensteten, die Vorgangsanordnungen erteilen, dürfen diese nicht selbst ausführen. 2Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und die in der Gemeindekasse beschäftigten Bediensteten sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen. 3Überweisungsaufträge, Abbuchungsaufträge und -vollmachten, Schecks sowie die Aktivierung von Kassenkarten zur Auszahlung mittels Kassenautomat sind von zwei Bediensteten zu unterzeichnen. 4Beim Einsatz automatisierter Verfahren können die Unterschriften durch elektronische Signaturen ersetzt werden. 5Ist die Gemeindekasse mit mehreren Bediensteten besetzt, sollen - soweit sie buchführende Stelle ist - einerseits Zahlungen, sowie Ein- und Auslieferungen und andererseits Buchführung nicht von denselben Bediensteten wahrgenommen werden.

 

(3) 1Sendungen, die an die Gemeindekasse gerichtet sind, sind ihr ungeöffnet zuzuleiten. 2Zahlungsmittel und Wertsendungen, die bei einer anderen Dienststelle der Gemeinde eingehen, sind unverzüglich an die Gemeindekasse weiterzuleiten.

§§ 6 - 12 Abschnitt 2 Vorgangsanordnungen

§ 6 Allgemeines

 

(1) 1Die Gemeindekasse darf, wenn in dieser Verordnung nichts Anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer schriftlichen oder bei automatisierten Verfahren auf elektronisch...

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