(1) 1Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf die Hauptfeststellung nach dem Stand vom Beginn des 1. Januar 1935. 2Sie gelten ferner für solche Neufeststellungen und Nachfeststellungen, die nach dem Stand vom Beginn des 1. Januar 1936 oder von einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen sind.

 

(2) Vorbehalten bleibt die Anpassung der Bezirks- und Gruppenbildung und der Vervielfältiger an die Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt an den Neu- und Nachfeststellungszeitpunkten.

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