Nach den Regelungen der Verordnung bestimmen sich die Leistungsvoraussetzungen immer nach den Rechtsvorschriften des Staates, der die Leistung erbringt. Ebenso prüft jeder Staat, aus dem eine Leistung gewährt werden soll, ob die Voraussetzungen für die Leistungserbringung erfüllt sind. Sollte für die Gewährung einer Leistung eine Vorversicherungszeit bzw. Anwartschaft erforderlich sein, sind die in anderen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Verlegt ein Rentner seinen Wohnort in einen anderen Mitgliedsstaat, erfolgt die Rentenzahlung weiter. Eine Minderung oder Kürzung der Rente aufgrund der Wohnortverlegung ist nicht vorgesehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge