[Vorspann]

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards[1], insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission[2] wurden bestimmte, am 14. September 2002 bestehende internationale Standards und Interpretationen übernommen; dazu zählt auch die Interpretation 12 des "Standing Interpretations Committee" Konsolidierung — Zweckgesellschaften (SIC-12).

 

(2) Am 17. Dezember 2003 veröffentlichte das "International Accounting Standard Board" (IASB) die überarbeitete Fassung des "International Accounting Standard" (IAS) 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung. Der IAS 39 legt in erster Linie Grundsätze für den Ansatz und die Bewertung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten fest und wurde von der Europäischen Kommission mit Ausnahme einiger Bestimmungen, die die uneingeschränkte Möglichkeit der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften betreffen, mit Verordnung (EG) Nr. 2086/2004 der Kommission[3] übernommen.

 

(3) Am 17. Dezember 2004 veröffentlichte das IASB eine Änderung des IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung — Umstellung und erstmaliger Ansatz finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ("Transition and Initial Recognition of Financial Assets and Financial Liabilities"), die europäischen Gesellschaften, insbesondere solchen, die bei der amerikanischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde SEC (Securities and Exchange Commission) registriert sind, die Umstellung auf IAS/IFRS erleichtern soll.

 

(4) Am 11. November 2004 veröffentlichte das "International Financial Reporting Interpretations Committee" (IFRIC) eine Änderung seiner Interpretation SIC-12 Anwendungsbereich von SIC-12; Konsolidierung — Zweckgesellschaften. Diese Änderung betrifft den unter Punkt 6 vorgesehenen Ausschluss von Plänen für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Plänen für Kapitalbeteiligungsleistungen vom Anwendungsbereich der SIC-12. Mit dieser Änderung des Geltungsbereichs soll für Vereinbarkeit mit den Anforderungen von IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer gesorgt und dem unlängst angenommenen IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung[4] Rechnung getragen werden.

 

(5) Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der geänderte Standard und die geänderte Interpretation die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 festgelegten Kriterien erfüllen. Die Anhörung von Sachverständigen hat bestätigt, dass beide Änderungen auch die für die Übernahme notwendigen technischen Voraussetzungen erfüllen.

 

(6) Kohärenz der internationalen Rechnungslegungsstandards kann nur gewährleistet werden, wenn zusätzlich zur Änderung des IAS 39 auch IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards entsprechend geändert wird.

 

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

 

(8) In Kraft treten sollten diese Änderungen ausnahmsweise vor Veröffentlichung dieser Verordnung, d. h. sie sollten für Geschäftsjahre gelten, die am 1. Januar 2005 oder später beginnen. Diese rückwirkende Anwendung ist aufgrund der Tatsache, dass den Gesellschaften dadurch die erstmalige Erstellung ihres Abschlusses nach IAS/IFRS erleichtert wird, ausnahmsweise gerechtfertigt.

 

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses auf dem Gebiet der Rechnungslegung —

hat folgende Verordnung erlassen:

[1] ABl. L 243 vom 11.9.2003, S. 1.
[2] ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/2005 (ABl. L 175 vom 8.7.2005, S. 3).
[3] ABl. L 363 vom 9.12.2004, S. 1.
[4] ABl. L 41 vom 11.2.2005, S. 1.

Art. 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 wird wie folgt geändert:

 

1.

Der Wortlaut der Änderung des Internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung — Umstellung und erstmaliger Ansatz finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wird dem Anhang entsprechend eingefügt.

 

2.

Der Wortlaut der vom IFRIC vorgenommenen Änderung der SIC-12 Anwendungsbereich von SIC-12; Konsolidierung — Zweckgesellschaften wird dem Anhang entsprechend eingefügt.

 

3.

Kohärenz der internationalen Rechnungslegungsstandards kann nur gewährleistet werden, wenn zusätzlich zur Änderung des IAS 39 auch IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards entsprechend geändert wird.

Art. 2

1Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2Sie gilt für jedes Geschäftsjahr einer Gesellschaft, das am 1. Januar 2005 oder später beginnt.

[Nachspann]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Oktober 2005

Unterzeichnet...

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