Leitsatz

Verneinter Erstattungsanspruch des Ex-Verwalters bei Soll-Stand auf dem offenen Treuhandkonto

 

Normenkette

§ 28 WEG; §§ 426, 670 BGB

 

Kommentar

Nur wenn ein Ex-Verwalter einen Soll-Stand auf dem offenen Treuhandkonto aus eigenen Mitteln ausgeglichen hat, kann ihm insoweit ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gemeinschaft zustehen.

Hat der Ex-Verwalter durch unstreitige Versäumnisse weder eine korrekte Jahresabrechnung vorgelegt noch Eigentümerversammlungen einberufen, ist ein solcher Aufwendungsersatzanspruch allerdings nicht durchsetzbar. Ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für Aufwendungsersatz besteht i.Ü. nicht.

Vorliegend hat der Ex-Verwalter als Antragsteller nicht schlüssig dargelegt, dass er die behaupteten Aufwendungen auch tatsächlich vorgenommen, also den Negativsaldo ausgeglichen hat; deshalb ist auch eine gesetzliche Grundlage für einen solchen Anspruch (einschließlich Vorschussanspruch) nicht ersichtlich. Auch wurde kein Antrag auf Freistellung von Verbindlichkeiten gestellt.

 

Link zur Entscheidung

(Hans. OLG Hamburg v. 16.8.2004, 2 Wx 55/02, ZMR 12/2004, 932)OLG Hamburg, Beschluss vom 16.08.2004, 2 Wx 55/02

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