Leitsatz

  1. Verneinte rechtsmissbräuchliche Stimmrechtsmajorisierung (hier: mehrheitliche Ablehnung von Abrechnungsvorlagen)
  2. Verteilung der Kabelkosten grds. nach Miteigentumsanteilen
 

Normenkette

§§ 23, 25, 28 WEG

 

Kommentar

  1. Das Abstimmungsverhalten eines Wohnungseigentümers, der über eine Stimmenmehrheit verfügt, ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn für die Stimmenabgabe nachvollziehbare und verständliche Gründe vorliegen. Vorliegend hat der Mehrheitseigentümer vorgelegte Jahresabrechnungen zu Recht abgelehnt.
  2. Kabelgebühren können grundsätzlich nicht als Verbrauchskosten (im Sinne einer hier vereinbarten zulässigen Kostenverteilung nach Wohneinheiten) angesehen werden. Solche vereinbarten Sonderregelungen sind auch dahin auszulegen, dass nur verbrauchsabhängige Kosten erfasst sein sollen, was durch die Bezugnahme auf Messvorrichtungen oder anderweitige Feststellungen erhärtet wird. Damit sind Kabelkosten grundsätzlich nach § 16 Abs. 2 WEG umzulegen (vgl. BGH v. 7.10.2004, V ZB 22/04, NJW 2004, 3413, 3418). Entsprechendes gilt auch für die Kosten der Müllabfuhr. Ob für die Regelung der Kostenverteilung für die Müllbeseitigung grundsätzlich eine Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung besteht, kann dahinstehen. Da der BGH zwar einerseits eine Beschlusskompetenz für die Kostenverteilung von Wasser und Entwässerung bejaht (BGH v. 25.9.2003, V ZB 21/03, NJW 2003, 3476), andererseits aber für die Kosten des Kabelanschlusses verneint (BGH, a.a.O.), kann es jedenfalls nicht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, wenn bei einer Verteilung nach einem beschlossenen Maßstab die Zustimmung verweigert wird. Mangels Beschlusskompetenz wäre nämlich der zur Kostenverteilung hier gefasste Beschuss nichtig (BGH v. 20.9.2000, V ZB 58/99, NJW 2000, 3500).
  3. Rückstände aus früheren Abrechnungszeiträumen gehören auch grundsätzlich nicht in die Jahresabrechnung (BayObLG v. 3.12.2003, 2Z BR 164/03, ZMR 2004, 355). Dabei handelt es sich vorliegend bei den verfahrensgegenständlichen Abrechnungen nicht lediglich um informatorische Mitteilungen, vielmehr sollte hier eine Zahlungspflicht auch für solche Rückstände begründet werden.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 03.05.2005, 2Z BR 143/04BayObLG v. 3.5.2005, 2Z BR 143/04

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