1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des 5. Vermögensbildungsgesetzes (VermBG) erstreckt sich auf Arbeitnehmer, auf die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten und auf die in Heimarbeit Beschäftigten.[1] Dazu gehören auch Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland (Grenzgänger), ausländische Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsverhältnis in Deutschland, Kommanditisten mit einem Arbeitsvertrag zur Kommanditgesellschaft oder sonstige, sozialversicherungspflichtig beschäftigte Gesellschafter, kurzfristig oder geringfügig entlohnte Beschäftigte sowie Menschen mit Behinderungen nach § 221 Abs. 1 SGB IX. Gesetzliche Vertreter juristischer Personen unterfallen dem Anwendungsbereich, sofern sie auf Grundlage eines Arbeitsverhältnisses ihre Organstellung ausüben. Hingegen sind freie Mitarbeiter sowie Personen, die aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne.[2] Erfasst werden auch Grenzgänger ins benachbarte Ausland, sofern sie ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt im Inland haben. Das Gesetz gilt ferner entsprechend für Beamte (nicht für Ruhestandsbeamte), Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.[3]

[2] Eine Ausnahme gilt, solange der ausgeschiedene Arbeitnehmer noch Entgelt für in der Vergangenheit geleistete Arbeit bekommt.

2 Begriff der vermögenswirksamen Leistung

Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrechtlich Entgelt[1] mit einer besonderen Zweckbindung, da sie dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nicht zur freien Verfügung ausgezahlt, sondern für ihn langfristig angelegt werden.[2] Entgelt ist auch der vom Arbeitgeber zugesagte, zusätzlich zum Lohn gezahlte Zuschuss an der vermögenswirksamen Leistung. Demnach hat der Arbeitnehmer einen entsprechenden Zahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, wenn dieser den Anteil nicht wie zugesagt, sondern den Betrag allein aus dem sonstigen Gehalt des Arbeitnehmers abgeführt hat.[3] Hat der Arbeitgeber dagegen keine Beträge an den dritten Träger der vermögenswirksamen Leistung abgeführt, hat der Arbeitnehmer (nur) einen Anspruch auf (Nach-)Zahlung an Letzteren.[4] In Betracht kommen Sparbeiträge aufgrund eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen mit einem Kreditinstitut, Aufwendungen im Rahmen eines Wertpapier-Kaufvertrags mit dem Arbeitgeber, Aufwendungen im Rahmen eines Beteiligungs-Vertrags oder eines Beteiligungs-Kaufvertrags mit dem Arbeitgeber oder einem Dritten, Aufwendungen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz, Aufwendungen zum Wohnungsbau, Sparbeiträge aufgrund eines Sparvertrags mit einem Kreditinstitut oder Beiträge aufgrund eines Kapitalversicherungsvertrags.[5]

In Betracht kommen auch Leistungen aus einer Ergebnisbeteiligung, d. h. einer vereinbarten Beteiligung der Arbeitnehmer an dem durch ihre Mitarbeit erzielten Leistungserfolg des Betriebs oder Unternehmens.

Vermögenswirksame Leistungen im Sinne des 5. Vermögensbildungsgesetzes sind somit Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, aus Sicht des Arbeitnehmers aber auch Aufwendungen, die er zum Zwecke der Vermögensbildung aus seinem Entgelt leistet.

3 Staatliche Vergünstigungen

Für vermögenswirksame Leistungen werden vom Finanzamt Arbeitnehmersparzulagen an den Arbeitnehmer ausgezahlt, soweit die vermögenswirksamen Leistungen maximal 470 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Ausgenommen sind Sparbeiträge aufgrund eines Sparvertrags mit einem Kreditinstitut oder Beiträge aufgrund eines Kapitalversicherungsvertrags.[1]

Das Vermögensbildungsgesetz unterscheidet hinsichtlich der staatlichen Vergünstigungen zwischen vermögenswirksamen Anlagen zum Wohnungsbau und Anlagen in sog. Produktivkapital (betriebliche oder außerbetriebliche Beteiligungen). Die Sparzulagenförderung beim Wohnungsbau beträgt 9 % der Leistungen bis zu einer Kappungsgrenze von 470 EUR. Der Zulagensatz für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in betriebliche oder außerbetriebliche Beteiligungen beträgt 20 % bis zur Kappungsgrenze von 400 EUR. Die Förderungen können nebeneinander beansprucht werden, sodass vermögenswirksame Leistungen bis zu 870 EUR jährlich mit Arbeitnehmersparzulagen von insgesamt 115 EUR begünstigt sind.

Die Arbeitnehmersparzulage wird erst fällig:

  • mit Ablauf der für die Anlageform jeweils vorgeschriebenen Sperrfrist,
  • mit Zuteilung des Bausparvertrags oder
  • nach einer vorzeitigen unschädlichen Verfügung.

Gleichwohl hat der Steuerbürger wie bisher jährlich die Arbeitnehmersparzulage beim Finanzamt zu beantragen. Die 2-jährige Antragsfrist ist dabei ebenso zu beachten wie die maßgeblichen Einkommensgrenzen. Diese liegen für die in § 2 Abs. 1–3 bzw. Abs. 2–4 VermBG genannten Anlageformen bei 20.000 EUR für Alleinstehende bzw. 40.000 EUR bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b EStG für Ve...

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