Überblick

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) hat mit seinem Inkrafttreten am 1.12.2020[1] eine neue Verpflichtung des Verwalters geschaffen: Nach Ablauf eines Kalenderjahres hat er einen Vermögensbericht zu erstellen und den Wohnungseigentümern zur Verfügung zu stellen. Für das alte Recht hatte der BGH zuletzt noch einmal betont, dass ein Vermögensstatus kein Bestandteil der Jahresabrechnung ist und auch an ihrer Genehmigungsbeschlussfassung nicht teilnimmt.[2] Auch nach neuem Recht handelt es sich bei der Verpflichtung zur Erstellung des Vermögensberichts um eine eigenständige, von der Jahresabrechnung losgelöste Verpflichtung des Verwalters. Allerdings ist der Vermögensbericht nicht – wie nach bisheriger Rechtslage der Vermögensstatus – optional, sondern nunmehr verpflichtend zu erstellen.

[1] Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) v. 16.10.2020, BGBl I 2020, S. 2187.

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