Die Wohnungseigentümer haben nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 2 WEG n. F. die Kompetenz zur Beschlussfassung über die Erhebung weiterer Rücklagen, etwa zur Liquiditätssicherung oder zur Finanzierung von Verfahrenskosten.[1] Auch derartige zusätzlich gebildete Rücklagen sind jeweils mit dem tatsächlichen Ist-Bestand anzugeben, wobei sich auch hier zunächst weitere Angaben wie z. B. Beitragsrückstände von Wohnungseigentümern oder eine Umwidmung der Beiträge für andere Zwecke erübrigen. Diese sind allerdings dann bei der Darstellung des tatsächlich vorhandenen wesentlichen Gemeinschaftsvermögens zu machen.

[1] Siehe Blankenstein, Wirtschaftsplan.

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