Rz. 285

Nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht waren die allgemeinen Zivilgerichte für Schadensersatzansprüche zwischen Ehegatten zuständig. Nunmehr gilt für alle seit dem 1.9.2009 eingeleiteten Verfahren die Zuständigkeit der Familiengerichte. Die Zuständigkeit des Familiengerichts ergibt sich entweder aus § 111 Nr. 5–9 FamFG (wenn die Verfahren im Sachzusammenhang der entsprechenden Kategorie zuzuordnen sind) oder aber aus § 266 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 5, § 111 Nr. 10 FamFG (wenn sie einen derartigen Sachzusammenhang nicht aufweisen).

 

Rz. 286

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre nach § 195 BGB. Die Verjährung ist während der Dauer der Ehe gehemmt (§ 207 Abs. 1 BGB). Der geschädigte Ehegatte braucht also seine Ansprüche während des Bestehens der Ehe nicht zum Zwecke der Hemmung der Verjährung einzuklagen.

Ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch erlischt nicht allein durch einvernehmlich unternommene Bemühungen der Ehegatten zur Überwindung des – durch eine Körperverletzung – eingetretenen Schadens. § 207 BGB soll den Familienfrieden vor Störungen durch klageweise Geltendmachung von Ansprüchen schützen. Dazu stünde im Widerspruch, wenn der Geschädigte nach einem erfolgten Versöhnungsversuch zur Vermeidung des Eintritts von Verwirkung zur zeitnahen Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen nach einer häuslichen Auseinandersetzung angehalten wäre.[354]

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