Rz. 196

Der Ausgleichsanspruch, der sich grundsätzlich nach §§ 738 ff. BGB sowie einzelnen Vorschriften der §§ 730 ff. BGB bestimmt, besteht in der Form eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Abrechnung und ggf. Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Dabei muss eine Bestandsaufnahme und eine Vermögensbewertung durchgeführt werden. Bei der Bestandsaufnahme ist zu berücksichtigen, ob das Unternehmen von beiden Ehegatten von Anfang an gemeinsam aufgebaut wurde oder ob der Innengesellschafter erst später in das laufende Unternehmen eingestiegen ist. Ist Letzteres der Fall, so wird nur ein Teil des Gesellschaftsvermögens maßgebend sein. Sind die Gewinne durch den Geschäftsinhaber nicht in das Unternehmen investiert, sondern anderweitig angelegt worden, ist auch dies als Erlös aus der gemeinsamen Arbeit zu berücksichtigen.

 

Rz. 197

Der Auseinandersetzungsanspruch entsteht grundsätzlich erst mit der Auflösung der Innengesellschaft. Maßgebender Stichtag für die Ermittlung des Anspruchs ist deshalb nicht ohne weiteres der Tag, an dem die Ehegatten sich getrennt haben, sondern der Zeitpunkt, zu dem sie ihre Zusammenarbeit tatsächlich beendet haben und der Geschäftsinhaber das Unternehmen allein weitergeführt hat.[269] Daher kann die Gesellschaft auch über die Zustellung des Scheidungsantrages hinaus fortbestehen. Da kein Gesamthandsvermögen besteht – das Geschäftsvermögen befindet sich vielmehr in der Hand des Geschäftsinhabers –, fällt die Auflösung der Gesellschaft mit ihrer Vollbeendigung zusammen. Der Zeitpunkt für den Auseinandersetzungsanspruch richtet sich entsprechend § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters. Ein Auseinanderfallen der Stichtage für den Bestand einerseits (Zeitpunkt der Auflösung) und der Bewertung andererseits (späterer Zeitpunkt der Auseinandersetzung) würde zu der unerwünschten Möglichkeit von zeitlichen Manipulationen der Ehegatten führen.

 

Rz. 198

Aus der Auseinandersetzung ergibt sich nur ein auf Geld gerichteter Auseinandersetzungsanspruch. Ein Anspruch auf Verwertung der im Eigentum des anderen Ehegatten stehenden Vermögensgegenstände besteht nicht.

 

Rz. 199

Die Frage, mit welchem Anteil die Gesellschafter am Gewinn teilnehmen, richtet sich grundsätzlich nach der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag. Haben Ehegatten stillschweigend eine Innengesellschaft vereinbart, so dass ausdrückliche Absprachen hierüber fehlen, ist – ggf. anhand einer ergänzenden Vertragsauslegung – zu prüfen, ob sich etwa aus anderen feststellbaren Umständen Hinweise auf eine bestimmte Verteilungsabsicht ergeben. Fehlt es hieran, greift ergänzend die Regelung des § 722 Abs. 1 BGB ein, wonach jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf Art und Größe seines Beitrags einen gleich hohen Anteil hat. Wer mehr als die Hälfte für sich beansprucht, muss dies nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts darlegen und beweisen.[270] Ein Indiz dafür, dass die Gesellschafter eine vom Grundsatz der hälftigen Beteiligung abweichende Regelung getroffen haben, ist der unterschiedlich große Umfang der Beiträge. Der Geschäftsbetrieb verbleibt dem Inhaber und die dingliche Rechtslage bleibt unberührt.[271] Da kein Gesamthandsvermögen vorliegt, kommt es nicht zu einer mit der Liquidation des Unternehmens verbundenen Auseinandersetzung gem. §§ 730735 BGB.

 

Rz. 200

Da die Auflösung der Gesellschaft zur Vollbeendigung des Gesellschaftsverhältnisses führt, erhält der mitarbeitende Ehegatte nicht etwa ein nachträgliches Entgelt für seine Dienste. Er wird durch Teilhabe an den Überschüssen, Ersparnissen oder dem gemeinsam Erworbenen an den Ergebnissen der gemeinsamen Arbeit beteiligt. Der schuldrechtliche Anspruch des Innengesellschafters geht dahin, im Rahmen des rechtlich Möglichen so gestellt zu werden, als ob er gesamthänderisch an dem zum Gegenstand der Innengesellschaft gehörenden Vermögen, aber auch an den Verlusten des Partners beteiligt wäre. Verbindlichkeiten sind allerdings nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem geschaffenen Vermögen stehen.

 

Empfehlung:

Da auch eine Beteiligung an den Verlusten der Gesellschaft nicht ausgeschlossen ist, sollte dieses Risiko immer im Auge behalten werden. Bevor sich der eine Ehegatte daher leichtfertig auf das Vorliegen einer stillschweigend geschlossenen Ehegatteninnengesellschaft beruft, sollte genau geprüft werden, ob mögliche Verluste der Gesellschaft vorliegen, die er damit gleichzeitig zu tragen hätte.

 

Rz. 201

Benötigt ein Ehegatte Auskunft über den Umfang des Gesellschaftsvermögens, so greift § 242 BGB ein. Auch §§ 721, 713, 716, 713 i. V. m. § 666 BGB könnten als Anspruchsgrundlage für die Auskunft und Rechnungslegung in Form einer Schlussabrechnung (Abfindungsbilanz) herangezogen werden.

 

Rz. 202

Zu bedenken ist, dass eine Innengesellschaft bereits vor der Eheschließung während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zustande kommen kann.[272] Sollte das der Fall sein, so wird dies bei der Bemessung des Ause...

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