Rz. 174
Festzuhalten ist zunächst, dass die Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb des anderen ohne besondere Vereinbarung grundsätzlich nicht zu einem Vergütungsanspruch führt. Insbesondere kann ein genereller Vergütungsanspruch auch nicht aus der Generalklausel des § 1353 BGB hergeleitet werden.
Rz. 175
Bereicherungsrechtliche Ansprüche (etwa aus § 812 Abs. 1 Satz 2, Alt. 1 und 2 BGB wegen Wegfall des rechtlichen Grundes bzw. Zweckverfehlung) kommen ebenfalls nicht in Betracht.
Rz. 176
Unter Umständen kann über das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) angenommen werden, dass ein familienrechtlicher Vertrag sui generis Grundlage der Mitarbeit war, dessen Geschäftsgrundlage nach dem Scheitern der Ehe entfallen ist.
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