Rz. 171

Den Eheleuten steht es selbstverständlich frei, für die Mitarbeit eine ausdrückliche vertragliche Regelung zu vereinbaren. Liegt diese vor, ist sie immer vorrangig zu beachten[222] und der Anspruch auf Vergütung ergibt sich direkt aus dieser Vereinbarung. Diese besteht meist in Form eines klassischen Arbeitsvertrages. Für die steuerliche Anerkennung ist erforderlich, dass das angenommene Arbeitsverhältnis so auch mit einem Dritten hätte geschlossen werden können, also ernsthaft gewollt ist, und dass es auch praktiziert wird, das Gehalt also auch tatsächlich ausgezahlt wird.[223] Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist ein Scheinarbeitsvertrag anzunehmen. Ist von einem tatsächlich geschlossenen Arbeitsvertrag auszugehen, so sind für diesbezügliche Streitigkeiten die Arbeitsgerichte zuständig. Es handelt sich hier um einen Ausnahmetatbestand im Sinne des § 266 Abs. 1, Hs. 2 FamFG.

 

Rz. 172

Die Ehegatten können aber auch – in selteneren Fällen – einen Gesellschaftsvertrag schließen, indem sie ausdrücklich eine BGB-Gesellschaft (sowohl in Form einer reinen Innengesellschaft, aber auch als Außengesellschaft) gem. §§ 705 ff. BGB eingehen. Der Güterstand, in dem die Eheleute leben, ist dabei unerheblich.

Entscheidend ist allein, dass die ausdrücklich eingegangene Gesellschaft einen bestimmten Zweck erfüllen soll, welcher sowohl in einer geschäftlichen und beruflichen Zusammenarbeit liegen, aber auch jeglicher erlaubter wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann. Wird die Gesellschaft ausdrücklich eingegangen, so ist – anders als bei der stillschweigend geschlossenen Innengesellschaft – nicht erforderlich, dass der Zweck über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgeht.[224] Es genügt beispielsweise bereits, wenn die Eheleute sich zu dem Zweck zusammengeschlossen haben, ein Familienheim zu schaffen, zu erhalten und zu bewohnen[225] oder wenn die Eheleute ein Sparkonto zum Zwecke der Finanzierung einer Weltreise errichten.[226]

[223] Arens, FamRB 2008, 155, 156; Genthe, FuR 1992, 207.
[224] Wever, Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts, 8. Aufl., Bielefeld, Rn. 1088.
[226] Wever, Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts, 8. Aufl., Bielefeld, Rn. 1088.

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