Entscheidungsstichwort (Thema)

Innengesellschaft zwischen Eheleuten

 

Orientierungssatz

1. Mit der Annahme einer Innengesellschaft zwischen Eheleuten ist es unvereinbar, wenn diese in einem schriftlichen Anstellungsvertrag ausdrücklich die Funktion des Ehemannes in dem Unternehmen der Ehefrau geregelt haben, wonach der Ehemann nicht als Mitgesellschafter behandelt, sondern als Geschäftsführer mit dem Tätigkeitsbereich der kaufmännischen Unternehmensleitung eingestellt wird, dessen Gehalt einschließlich einer Ergebnisbeteiligung und einer zugesagten Altersrente im einzelnen festgelegt wird.

2. Nicht vergleichbar ist insoweit der Fall, der der Entscheidung des Senats vom 14.3.1990 (XII ZR 98/88, FamRZ 1990, 973) zugrunde lag und in dem die Eheleute sich geeinigt hatten, sich durch den gemeinsamen Betrieb einer Gaststätte eine wirtschaftliche Existenz zu schaffen, beide als Mitpächter den Pachtvertrag über die Gaststätte geschlossen und Kreditverträge als Darlehensnehmer unterschrieben und beide ihre Arbeitskraft voll für den Gaststättenbetrieb eingesetzt hatten.

 

Normenkette

BGB § 722 Abs. 1, §§ 242, 1587; VAHRGL § 10a

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 1993 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. März 1992 wird auf die Berufung des Beklagten – unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im übrigen – teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.000 DM nebst 4% Zinsen seit dem 6. September 1991 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 10/11 der Klägerin und zu 1/11 dem Beklagten, die Kosten des zweiten Rechtszuges zu 4/5 der Klägerin und zu 1/5 dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Ansprüche geltend, die sie als Schadensersatzansprüche aus unredlicher Geschäftsführung in einer Ehegatten-Innengesellschaft herleitet.

Die Parteien waren seit 1970 miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist seit 1988 rechtskräftig geschieden.

Im Zeitpunkt der Eheschließung war der Beklagte Alleingesellschafter eines Tiefbau- und Rohrleitungsbauunternehmens J. GmbH & Co. KG sowie alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die Klägerin war in dem Unternehmen angestellt. Am 5. September 1977 wurde über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, der später mangels Masse eingestellt wurde.

Am 1. Oktober 1977 gründete die Klägerin die Einzelfirma R. J., Tief- und Rohrleitungsbau. Der Beklagte, der über die erforderlichen Fachkenntnisse und die Kundenkontakte verfügte, übernahm faktisch die Leitung der Firma, erhielt aber erst nach einigen Jahren Zeichnungsbefugnis, Außenvollmacht und Wechselvollmacht. Die Klägerin führte den Schriftverkehr, erledigte das Rechnungswesen und bediente die Fernsprecheinrichtungen. Am 25. April 1978 unterzeichneten die Parteien einen „Anstellungsvertrag”, in dem sie u.a. vereinbarten:

  1. „Herr W. J. wird als Geschäftsführer des Tiefbauunternehmens R. J. eingestellt. Ihm obliegt insbesondere die kaufmännische und betriebliche Leitung des Unternehmens.
  2. Für seine Tätigkeit erhält Herr J. folgendes Entgelt:

    1. ein monatliches Gehalt von zur Zeit DM 2.500,00
    2. eine Ergebnisbeteiligung in Höhe von 10% des Jahresgewinnes, die nach Fertigstellung des Jahresabschlusses fällig wird.
  3. Im Krankheitsfall erhält Herr J. das Entgelt für höchstens 6 Monate weiter.
  4. Herr J. hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 6 Wochen.
  5. Sofern Herr J. bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres in den Diensten der Firma steht, wird ihm eine Altersrente von 75% seiner letzten Monatsbezüge gewährt. …”

Aufgrund der in Nr. 4 des Vertrages erteilten Pensionszusage wurden in der Folgezeit Pensionsrückstellungen zugunsten des Beklagten in den Bilanzen des Unternehmens gebildet, die vom Finanzamt als solche anerkannt wurden.

Am 18. Februar 1986 schlossen die Parteien einen notariell beurkundeten Ehevertrag, in dem sie den bisher für ihre Ehe geltenden gesetzlichen Güterstand ausschlossen und für die Zukunft Gütertrennung vereinbarten. Dabei erklärten sie: „Anläßlich der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes stellen wir fest, daß keinerlei wechselseitigen Zugewinnausgleichsansprüche bestehen. Der Versorgungsausgleich wird nicht ausgeschlossen”.

Im Herbst 1986 gründete der Beklagte – als Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer – die J. Rohrleitungsbau GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Beklagten stellte die Klägerin zum 31. Dezember 1986 den Betrieb ihres Einzelunternehmens ein und übertrug das gesamte aktive und passive Betriebsvermögen auf die neu gegründete GmbH, wobei diese die Klägerin im Innenverhältnis von allen Ansprüchen der Gläubiger und des Finanzamts freistellte und sämtliche Arbeitsverhältnisse der Einzelfirma übernahm. Zugleich verzichtete der Beklagte gegenüber der Klägerin auf die Geltendmachung seiner Pensionsansprüche, deren Erfüllung ebenfalls von der neu gegründeten GmbH übernommen wurde. Die Pensionsrückstellungen beliefen sich zum 31. Dezember 1986 auf insgesamt 225.506 DM.

Im Versorgungsausgleich der Parteien wurde die Pensionszusage nicht berücksichtigt; der Beklagte hatte im Fragebogen das Bestehen einer betrieblichen Altersversorgungszusage verneint.

Die Klägerin hat Stufenklage erhoben und – nach erfolgter Rechnungslegung – von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 263.744,16 DM nebst Zinsen begehrt. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Zwischen dem Beklagten und ihr habe eine Ehegatteninnengesellschaft bestanden, bei deren Geschäftsführung der Beklagte zu ihrem, der Klägerin, wirtschaftlichen Nachteil gehandelt habe. Er habe u.a. Gesellschaftsgelder zur Tilgung von ausschließlich seinem Interesse dienenden Darlehen entnommen, für die er ihr – zur Hälfte – Aufwendungsersatz schulde. Außerdem habe er ihr die Hälfte der per 31. Dezember 1986 gebildeten gewinnmindernden Pensionsrückstellungen von 225.506 DM, d.h. einen Betrag von 112.753 DM, zu erstatten, weil die Pensionsrückstellung bei korrekter Abwicklung des Gesellschaftsverhältnisses hätte aufgelöst werden müssen und sich infolgedessen eine entsprechend höhere Kaufpreisverbindlichkeit der übernehmenden GmbH gegenüber ihrer, der Klägerin, Einzelfirma ergeben hätte. Die Pensionsrückstellungen seien allein zugunsten des Beklagten erfolgt, ohne daß sie, die Klägerin, ein Zquivalent dafür erhalten habe. Dadurch sei der Verkehrswert der Einzelfirma derart verringert worden, daß sich für die übernehmende GmbH des Beklagten lediglich ein Übernahmepreis von etwa 16.000 DM ergeben habe.

Der Beklagte ist dem im einzelnen entgegengetreten und hat zu den Pensionsrückstellungen vorgetragen: Diese seien angemessen. Sie stellten einen Teil der Vergütung dar, die ihm aufgrund seiner Tätigkeit für die Gesellschaft unabhängig vom Gesellschaftsgewinn zugestanden habe. Eine Ehegatteninnengesellschaft habe nicht bestanden. Dies habe nicht den Interessen der Parteien entsprochen. Denn eine Alterssicherung für ihn hätte nicht steuerrechtlich gewinnmindernd ausgestaltet werden können, wenn er Mitgesellschafter des Unternehmens der Klägerin geworden wäre. Als Folge der durchgeführten Bilanzrückstellungen für die Pensionsverpflichtung habe die Klägerin im Laufe der Jahre insgesamt etwa 135.000 DM weniger Steuern zahlen müssen. Eine Auflösung der Rückstellungen im Jahre 1986 hätte zu einer steuerlichen Mehrbelastung von rund 70.000 DM geführt. Entgegen dem Vortrag der Klägerin sei das Unternehmen ihrer Einzelfirma im übrigen nicht mehr wert gewesen als die übernehmende GmbH gezahlt habe; diese sei zur Zahlung eines höheren Kaufpreises nicht bereit gewesen.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Verurteilung in Höhe von 137.753 DM nebst Zinsen bestätigt und die weitergehende Klage abgewiesen.

Mit der Revision begehrt der Beklagte, die Klage in Höhe weiterer 112.753 DM (Hälfte der Pensionsrückstellungen) abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des Pensionsrückstellungsbetrages von 112.753 DM unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zugebilligt. Dazu hat es folgende Erwägungen angestellt:

Die Pensionsrückstellungen seien von den Parteien einvernehmlich auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 25. April 1978 in die Bilanzen eingestellt und vom Finanzamt anerkannt worden. Sie hätten sich steuermindernd ausgewirkt, weil in Höhe der Rückstellungen kein Gewinn ausgewiesen worden sei. Daß der Beklagte die Rückstellungen beim Verkauf der Einzelfirma der Klägerin an die von ihm gegründete GmbH nicht aufgelöst, sondern die GmbH die Pensionszusage übernommen habe, sei konsequent und ebenfalls im Einvernehmen mit der Klägerin geschehen. Diese Verfahrensweise wäre auch rechtlich unbedenklich gewesen, wenn tatsächlich ein Arbeitnehmerverhältnis mit dem Beklagten begründet worden wäre, wobei die neue GmbH die Pensionszusage unter Freistellung der Klägerin übernommen hätte. Tatsächlich habe jedoch kein Arbeitnehmerverhältnis zwischen dem Einzelunternehmen und dem Beklagten bestanden. Dieser sei vielmehr zumindest gleichberechtigter Mitgesellschafter einer zwischen den Parteien bestehenden Ehegatteninnengesellschaft gewesen, wie bereits in dem Berufungsurteil vom 12. Juli 1990 – zur Auskunftsstufe (unter Hinweis u.a. auf BGH WM 1990, 877, 878) – entschieden worden sei. Aus diesem Grund sei auch die Pensionszusage nicht wirksam gewesen, und die Rückstellungen hätten schon deshalb aufgelöst werden müssen. Im Verhältnis zur Klägerin habe der Beklagte aber nicht pflichtwidrig gehandelt, als er dies im Rahmen seiner Geschäftsführung unterließ. Denn die Klägerin habe in Kenntnis aller tatsächlichen Umstände die Rückstellungen – durch Unterzeichnung aller Bilanzen – gebilligt.

Gleichwohl sei der Klägerin ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen. Sie habe mit Rücksicht auf die dem Beklagten formalrechtlich im Anstellungsvertrag gemachte Pensionszusage in Höhe der Hälfte der Rückstellungen auf ihren Gewinnanteil aus der Innengesellschaft verzichtet, wenn gemäß § 722 Abs. 1 BGB von einer hälftigen Gewinnbeteiligung beider Gesellschafter ausgegangen werde. Der Verzicht der Klägerin auf die Gewinnanteile stelle zwar keine unbenannte (ehebedingte) Zuwendung dar, weil die Pensionszusage als Teil der Tätigkeitsvergütung für die Geschäftsführung des Beklagten in der Innengesellschaft zu werten sei, also auf dem konkludent geschlossenen Gesellschaftsvertrag der Innengesellschaft beruhe. Geschäftsgrundlage für den Verzicht auf Gewinnanteile zugunsten des Beklagten sei aber gleichwohl der Bestand der Ehe und insbesondere die Teilhabe an den gemeinsam erwirtschafteten Einkünften und Versorgungsansprüchen des Beklagten aus dem Tiefbauunternehmen gewesen. Diese Grundlage sei zum einen durch die Veräußerung des Unternehmens der Klägerin an die vom Beklagten – ohne Beteiligung der Klägerin – gegründete GmbH und zum anderen durch das Scheitern der Ehe der Parteien entfallen. Damit sei auch die Grundlage für den einvernehmlichen Verzicht auf Gewinnansprüche der Klägerin in Höhe der Hälfte der Pensionsrückstellungen weggefallen. Die Klägerin habe beim Verkauf ihres Unternehmens an die neue GmbH des Beklagten nicht durch entsprechende Vertragsgestaltung die Rückstellungen gebilligt und insoweit auf ihre Rechte verzichtet. Dieser Gesichtspunkt sei bei Vertragsschluß nicht zur Sprache gekommen. Es lasse sich daher nicht feststellen, ob der Klägerin das Problem der Pensionsrückstellungen in diesem Zusammenhang überhaupt bewußt geworden sei. Aber selbst wenn das nicht der Fall gewesen sei, habe sie im Hinblick auf das zu erwartende Scheidungsverfahren davon ausgehen können, die Pensionsrückstellung würde jedenfalls im Rahmen des durch den Ehevertrag nicht ausgeschlossenen Versorgungsausgleichs als betriebliche Altersversorgung zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Nachdem das nicht geschehen sei, erscheine es unbillig, die nicht entnommenen Gewinnanteile nunmehr dem Beklagten zu belassen, zumal diesem die durch die Pensionsrückstellungen eingetretene Steuerersparnis im Innenverhältnis in überwiegendem Maße zugute gekommen sei; er sei nämlich aufgrund eines erheblichen Gehaltsanspruchs an den Unternehmensgewinnen der Innengesellschaft überwiegend beteiligt gewesen.

2. Diese Ausführungen greift die Revision zu Recht an. Die Annahme des Berufungsgerichts, die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien seien ungeachtet des Anstellungsvertrages vom 25. April 1978 als gesellschaftsrechtliche, nämlich nach den Grundsätzen einer Ehegatteninnengesellschaft zu beurteilen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt der Überlegungen des Berufungsgerichts, wonach die Begründung einer Ehegatteninnengesellschaft – durch schlüssiges Verhalten – in Betracht kommt, wenn Eheleute abredegemäß durch beiderseitige Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 1988 – IVb ZR 52/87 = BGHR BGB § 1356 Abs. 2 Innengesellschaft 2 = FamRZ 1989, 147, 148; vom 14. März 1990 – XII ZR 98/88 = FamRZ 1990, 973 = WM 1990, 877; vom 11. April 1990 – XII ZR 44/89 = FamRZ 1990, 1219, 1220; BGH Urteil vom 9. Oktober 1974 – IV ZR 164/73 = NJW 1974, 2278; BGHZ 84, 361, 366 f, jeweils m.w.N.).

b) Das Berufungsgericht hat jedoch bei seiner Beurteilung den Vorrang übersehen, der allen ausdrücklichen Vereinbarungen der Ehegatten gegenüber der Annahme einer schlüssig zustande gekommenen Innengesellschaft zukommt. Die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten errichteten Innengesellschaft darf nach allgemeinen Grundsätzen nicht mit den von den Ehegatten ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen (vgl. BGHZ aaO S. 367; Senatsurteile vom 8. April 1987 – IVb ZR 43/86 = BGHR aaO Innengesellschaft 1 = FamRZ 1987, 907, 908; vom 11. April 1990 aaO S. 1220; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 4. Aufl. § 20 Abs. 3 S. 222). Dies entspricht dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß der Wille der Beteiligten maßgeblich bestimmt, wie sie ihre Rechtsbeziehungen gestalten wollen (vgl. § 133 BGB). Haben sie ihren Rechtsgestaltungs- und Rechtsfolgewillen klar und unzweideutig artikuliert, dann ist kein Raum für die Annahme eines davon abweichenden Willens, der sich schlüssig aus ihrem Verhalten ergeben könnte.

c) Die Parteien haben in dem schriftlichen Anstellungsvertrag vom 25. April 1978 ausdrücklich vereinbart und niedergelegt, welche Funktion der Beklagte in dem Tiefbauunternehmen der Klägerin haben sollte. Danach wurde er nicht als Mitgesellschafter behandelt, sondern als Geschäftsführer eingestellt, dem insbesondere die kaufmännische und betriebliche Leitung des Unternehmens oblag. Sein Gehalt einschließlich einer Ergebnisbeteiligung und einer ihm zugesagten Altersrente wurden im einzelnen festgelegt.

Diese Regelung ist mit der Annahme einer Innengesellschaft zwischen den Ehegatten unvereinbar.

Das Berufungsgericht stützt seine abweichende Meinung – mit der Bezugnahme auf sein früheres Urteil vom 12. Juli 1990 – u.a. auf die Senatsentscheidung vom 14. März 1990 (XII ZR 98/88 = WM 1990, 877 = FamRZ 1990, 973). Dieses Urteil rechtfertigt die Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht. In dem damaligen Fall hatten sich die Eheleute geeinigt, sich durch den gemeinsamen Betrieb einer Gaststätte eine wirtschaftliche Existenz zu schaffen; beide hatten als Mitpächter den Pachtvertrag über die Gaststätte geschlossen und Kreditverträge als Darlehensnehmer unterschrieben; der Ehemann hatte seine Anstellung bei einem Versicherungsunternehmen gekündigt und seine Arbeitskraft – ebenso wie die Ehefrau die ihre – voll für den Gaststättenbetrieb eingesetzt; zwar hatte nur die Ehefrau die Betriebskonzession erworben, und sie hatte mit dem Ehemann einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, durch den ihm – bei voller Mitarbeit – ein Gehalt von monatlich 390 DM zugesagt worden war. Diese Anstellung war jedoch vom Berufungsgericht unter Billigung des erkennenden Senats als lediglich auf steuerlichen Erwägungen beruhend und damit praktisch als Scheinvertrag beurteilt worden, weil die Höhe des vereinbarten Gehalts keine angemessene Vergütung für die Tätigkeit des Ehemannes darstellte. Das Berufungsgericht hatte daher das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unter Würdigung der sonstigen gesamten Umstände als stillschweigend vereinbarte Gesellschaft bürgerlichen Rechts angesehen. Gegen diese Würdigung bestanden bei der revisionsrechtlichen Überprüfung keine durchgreifenden Bedenken.

Demgegenüber haben die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits den Anstellungsvertrag vom 25. April 1978 erkennbar als vertragliche Gestaltung der Mitarbeit des Beklagten in dem Tiefbauunternehmen der Klägerin ernsthaft gewollt und ihn – insbesondere im Hinblick auf die Folgen des Konkurses der früheren GmbH – in der Folgezeit auch so praktiziert. Das dem Beklagten zugesagte, nicht unangemessen erscheinende Entgelt von ursprünglich 2.500 DM ist im Laufe der Zeit bis auf zuletzt monatlich 7.500 DM erhöht und in dieser Höhe auch gezahlt worden. Zusätzlich hat der Beklagte eine Ergebnisbeteiligung von 10% am Jahresgewinn erhalten, was zum einen seinem tätigen Engagement für die Firma entsprach und zum anderen die Ernsthaftigkeit des geschlossenen Vertrages dokumentierte. Schließlich haben die Parteien die Pensionszusage nicht nur vereinbart, sondern sie auch durch die Bildung entsprechender Pensionsrückstellungen – mit Billigung des Finanzamts – realisiert.

Zu diesem Punkt weist die Revision zu Recht darauf hin, daß es steuerrechtlich nicht möglich gewesen sein dürfte, gewinnmindernde Pensionsrückstellungen zu bilden, wenn der Beklagte Mit-Gesellschafter in dem Unternehmen der Klägerin gewesen wäre (vgl. §§ 6a und 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz und Körperschaftssteuergesetz § 6a Rdn. 65; Schmidt/Seeger EStG 12. Aufl. § 6a Anm. 8; Glanegger/Niedner/Renkl/Ruß HGB 2. Aufl. § 249 Rdn. 24). Auch dies ist mithin ein weiteres gewichtiges Anzeichen dafür, daß der Anstellungsvertrag vom 25. April 1978 – im Gegensatz zu dem „Arbeitsvertrag” in dem oben geschilderten Fall – die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien verbindlich regeln sollte und auch tatsächlich geregelt hat.

Damit scheidet die Annahme einer zwischen den Ehegatten bestehenden Innengesellschaft aus Rechtsgründen aus mit der Folge, daß dem Berufungsurteil die Grundlage entzogen ist.

d) Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien bestimmen sich vielmehr nach den Vereinbarungen des Anstellungsvertrages vom 25. April 1978 als Verhältnis zwischen der Klägerin als Arbeitgeberin und dem Beklagten als angestelltem Geschäftsführer. In diesem Rechtsverhältnis kommt ein Ausgleichsanspruch der Klägerin wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer unbenannten (ehebezogenen) Zuwendung nicht in Betracht. Die Pensionszusage war Bestandteil der dem Beklagten zugesagten Vergütung. Infolgedessen können die zum Zwecke ihrer Erfüllung gebildeten Pensionsrückstellungen nicht als unbenannte Zuwendung behandelt werden (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach aaO Rdn. 122, 171 und 174).

Aus demselben Grund kommt auch die Annahme eines von der Revisionserwiderung hilfsweise erwogenen Anspruchs der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB nicht in Betracht. Die Pensionsrückstellungen sind nicht rechtsgrundlos vorgenommen worden. Ihr Rechtsgrund war vielmehr die wirksame und rechtsverbindliche Pensionszusage als Bestandteil des Anstellungsvertrages vom 25. April 1978.

Da eine Innengesellschaft zwischen den Parteien nicht bestanden hat und ein anderer Rechtsgrund für einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Hälfte der Pensionsrückstellungen nicht ersichtlich ist, ist die Klage mithin in Höhe des Betrages von (weiteren) 112.753 DM unbegründet. Das angefochtene Urteil ist daher entsprechend abzuändern.

3. Eine Beteiligung der Klägerin an den Pensionsrückstellungen kann gegebenenfalls noch im Rahmen des Versorgungsausgleichs verwirklicht werden. Der Umstand, daß die Pensionszusage vom 25. April 1978 im Scheidungsverbundverfahren nicht, und zwar weder als betriebliche Altersversorgungs-, noch als sonstige Versorgungszusage (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 1. Juni 1988 – IVb ZB 132/85 = FamRZ 1988, 936 ff), berücksichtigt worden ist, steht einem nachträglichen Ausgleich der Versorgungsanrechte des Beklagten gemäß § 10a VAHRG oder unter Umständen nach §§ 1587f ff BGB nicht entgegen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 2. Aufl. § 10a VAHRG Rdn. 14 und 35).

 

Fundstellen

Haufe-Index 650400

NJW 1995, 3383

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