Rz. 168

Eine Mitarbeitspflicht der Ehegatten ist seit der Änderung des § 1356 Abs. 2 BGB durch das 1. EheRG grundsätzlich nicht mehr gegeben. Das bis 1977 geltende Recht sah in § 1356 Abs. 2 BGB a. F. ausdrücklich eine Pflicht zur Mitarbeit im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten insoweit vor, als die Mitarbeit üblich war. Doch auch heute kann sich in wenigen extremen Ausnahmefällen weiterhin eine Pflicht zur Mitarbeit aus der ehelichen Beistandspflicht nach § 1353 BGB ergeben.[218] Dies ist jedoch im jeweiligen Einzelfall genau zu prüfen, wobei dabei immer die Gesamt(lebens)umstände mit einzubeziehen sind.

 

Rz. 169

Während bestehender Ehe arbeitet ein Ehegatte zumeist unentgeltlich im Betrieb des anderen mit. Zu diesem Zeitpunkt haben sich die Eheleute im Regelfall keine Gedanken über die rechtliche Einordnung dieser Mitarbeit gemacht, weil die Erträge aus dem Unternehmen ohnehin dem gemeinsamen Lebensunterhalt dienen und so zunächst beide Ehegatten davon profitieren. Es ist jedoch festzustellen, dass für den Fall, dass der Wert des Unternehmens wächst, dies letztlich nur dem Inhaber zugute kommt. Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und ist auch der Betrieb nicht davon ausgenommen, so profitiert letztlich auch der mitarbeitende Ehegatte von dem Wertzuwachs des Geschäfts.

 

Rz. 170

Trennen sich die Ehegatten nun und leben sie nicht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, stellt sich die Frage, ob der mitarbeitende Ehegatte einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat und woraus sich dieser Anspruch ableiten lässt. Grundsätzlich ist von einer Pflicht zur Vergütung durch den anderen Ehegatten auszugehen. Unentgeltlichkeit ist nur dann anzunehmen, wenn es sich um gelegentliche Hilfstätigkeiten handelt[219], die nicht über eine bloße Gefälligkeit hinausgehen[220] bzw. sich im Rahmen dessen halten, was ohnehin aufgrund der sich aus §§ 1353, 1360 BGB geschuldeten Beistands- und Unterhaltspflicht ohnehin geschuldet ist.[221]

Geht die Tätigkeit über das oben genannte hinaus, so stellt sich die Frage nach der Anspruchsgrundlage für die etwaige Vergütung, welche unterschiedlicher Natur sein kann.

[218] Siede, in Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 1356, Rn. 7.

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