Rz. 14

Ehegatte des Unternehmers ist diejenige Person, die nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften in rechtsgültiger Ehe mit dem Unternehmer lebt (§§ 1310 ff. BGB). Die Ehe endet erst mit der Rechtskraft des Urteils (§ 1313 Satz 2 BGB).

 

Rz. 15

Die Versicherungspflicht des im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten tritt ein, wenn die folgenden 4 Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  • Die Satzung des Unfallversicherungsträgers muss die Einbeziehung des Ehegatten vorsehen.
  • Der Unternehmer selbst muss kraft Satzung versichert sein; denn Ehegatten dürfen nur zusammen mit dem Unternehmer in die Versicherung einbezogen werden.
  • Der Ehegatte muss eine Tätigkeit im Unternehmen – nicht nur im privaten Haushalt der Familie – ausüben.
  • Der Ehegatte darf in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit gesetzlicher Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 stehen (vgl. zur Abgrenzung der Mitarbeitspflicht von § 2 Abs. 2: BSG, Urteil v. 20.1.1977, 8 RU 38/76, FamRZ 1977 S. 709).

Für Ehepaare gelten keine Besonderheiten, sie können miteinander wie mit jedem beliebigen Dritten Vereinbarungen treffen. So ist ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Partner gerade bei Selbständigen aus steuer- oder rentenversicherungsrechtlichen Gründen häufig anzutreffen, wobei nach der Rechtsprechung nicht die gewählte rechtliche Bezeichnung, sondern die tatsächliche Durchführung für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses entscheidend ist (vgl. § 7 SGB IV).

Der Anwendungsbereich ist sehr eng; denn positiv formuliert erfasst die Vorschrift nur die an sich unversicherte familiäre Mitarbeit nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch nach der Neufassung des § 1356 Abs. 2 BGB, der eine Mitarbeit im Beruf oder Geschäft des Ehegatten nicht mehr vorsieht, kann sich aus der ehelichen Beistandspflicht die Verpflichtung ergeben, in Zwangssituationen zusammenzustehen (BGH, Urteil v. 20.5.1980, VI ZR 202/78, FamRZ 1980 S. 776, 777). Die bisher ergangene Rechtsprechung des BGH bleibt anwendbar. Sie hat eine solche Mitarbeitspflicht unter Ehegatten seit der Eherechtsreform 1977 nur in Ausnahmefällen bejaht. Beispiele aus der älteren Rechtsprechung sind der Aufbau einer Existenz, z. B. eines Anwaltsbüros oder einer Arztpraxis (BGH, Urteil v. 5.7.1974, IV ZR 203/72, NJW 1974 S. 2045, sowie der Ausfall einer nicht ersetzbaren Arbeitskraft, sei es ein Arbeitnehmer oder der Ehegatte selbst (BGH, Urteil v. 14.12.1966, IV ZR 267/65, BGHZ 46 S. 385).

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