Rz. 98

Die Voraussetzungen, unter denen ehebezogene Zuwendungen oder Schenkungen zurückgefordert werden können, sind gänzlich verschieden. Aus diesem Grund muss zwischen diesen beiden Konstellationen zwingend vorab unterschieden werden.

6.3.1 Ehebezogene Zuwendung

 

Rz. 99

Der BGH[132] nimmt in ständiger Rechtsprechung eine ehebezogene Zuwendung an,

"wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Darin liegt die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung."

Leistungen, die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens erbracht werden oder Leistungen desjenigen Ehegatten, der nichts zu den laufenden Kosten beiträgt, stattdessen aber größere Einmalzahlungen erbringt, sind nicht als ehebezogene Zuwendungen zu qualifizieren (BGH, FamRZ 2013, 1295). Als ehebezogene Zuwendung kommt hingegen die Leistung der monatlichen Kreditrate für die Immobilie, die im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht, in Betracht (BGH, FamRZ 2013, 1295).

Die Voraussetzungen für eine ehebezogene Zuwendung müssen positiv festgestellt werden.[133]

6.3.2 Schenkung

 

Rz. 100

Eine Schenkung ist dann anzunehmen, wenn nach dem erkennbaren Willen des Zuwendenden die Leistung zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen soll, wenn die Zuwendung nicht um der Ehe willen, sondern freigebig und uneigennützig, zur freien Verfügung des Beschenkten und unabhängig vom Fortbestand der Ehe erfolgt.[134] Klassische Beispiele sind Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke.

 

Rz. 101

Es ist für die Abgrenzung zwischen einer Schenkung und einer ehebezogenen Zuwendung darauf abzustellen, ob die Zuwendung aus reiner Uneigennützigkeit und echter Freigiebigkeit erfolgt oder ob sie dem Erhalt und der Sicherung der Ehe und um deren Willen erfolgt ist. Glaubt der Ehegatte, der den Vermögensgegenstand dem anderen überträgt, an den Fortbestand der Ehe und erwartet daher, dass ihm der Gegenstand letztlich doch nicht verloren geht, so verfolgt er auch eigene Interessen. Die Zuwendung ist damit ehebezogen.

In der Regel ist bei Zuwendungen, die keine Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke sind, davon auszugehen, dass es sich dabei um ehebezogene Zuwendungen und gerade nicht um Schenkungen handelt.

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