Rz. 43

Grundsätzlich kann nachträglich für die Tilgung von Schulden während intakter Ehe kein Ausgleich verlangt werden. Wie oben dargestellt wird das Gesamtschuldverhältnis von der ehelichen Lebensgemeinschaft überlagert, sodass eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt.[52] Dies gilt sowohl bei einer Alleinverdiener- als auch bei einer Doppelverdienerehe.

Ausnahmen von dieser Grundregel können nur dann bestehen, wenn ein Ehegatte während des Zusammenlebens keine gleichwertigen Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft geleistet hat, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung besteht oder wenn eine außergewöhnlich hohe Zahlung kurz vor der Trennung erfolgte.[53]

Tilgt ein Ehegatte nach der Trennung eine noch während des Zusammenlebens fällig gewordene Schuld, so kann er eine Beteiligung des anderen Ehegatten nicht verlangen.[54]

[52] BGH, Urteil v. 13.4.2000, IX ZR 372/98, NJW 2000, 1944, 1945; Urteil v. 13.1.1993, XII ZR 212/90, FamRZ 1993, 676.
[53] BGH, Urteil v. 25.11.1987, IVb ZR 95/86.
[54] BGH, Urteil v. 3.2.2010, XII ZR 53/08, FamRZ 2010, 542 (für den Fall der nichtehelichen Lebensgemeinschaft).

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