Rz. 307

Vorrangig vor einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch ist § 1607 Abs. 2 BGB auf die Unterhaltsschulden der Eltern gegenüber einem minderjährigen Kind anzuwenden. Erst wenn kein gesetzlicher Forderungsübergang stattgefunden hat, kann auf den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zurückgegriffen werden.[387] Dies ist insbesondere in der bereits genannten Konstellation der Fall, in der das Kind während eines Unterhaltsverfahrens volljährig wird und der betreuende Elternteil dadurch offene Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit nicht mehr als gesetzlicher Vertreter verfolgen kann. Liegt der Fall so, dass der eine Elternteil alleine für den gesamten Unterhalt des Kindes aufkommt, so erlischt damit nicht die Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils gegenüber dem Kind. Es tritt damit auch keine Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 2 BGB ein.

[387] BGH, Urteil v. 26.4.1989, IVb ZR 42/88, FamRZ 1989, 850; OLG Düsseldorf, Urteil v. 6.8.1980, 5 UF 83/80, FamRZ 1981, 77.

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