Rz. 297

Erforderlich ist das Bestehen einer vom Unterhaltsschuldner nicht erfüllten Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind und die Erbringung des Barunterhalts durch den ausgleichsfordernden Elternteil, der damit im Innenverhältnis die dem anderen Elternteil obliegende Verpflichtung erfüllt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Ausgleichsanspruch dann nicht besteht, wenn und soweit ein Elternteil mit der Zahlung lediglich eine eigene – wenn auch falsche, aber durch rechtskräftige Entscheidung auferlegte – Unterhaltspflicht erfüllt.[365]

 

Rz. 298

Die Höhe des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den neben der Betreuung des Kindes erbrachten Aufwendungen. Die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle bieten für eine Schätzung nach § 287 ZPO im Regelfall einen vernünftigen Anhaltspunkt. Die Betreuungsaufwendungen selbst sind nicht erstattungsfähig, sondern nur die tatsächlich geleisteten Zahlungen.[366] Die einzelnen Aufwendungen müssen jedoch nicht im Einzelnen belegt werden.[367]

[365] BGH, Urteil v. 20.5.1981, IVb ZR 558/80, FamRZ 1981, 761, 762; Weinreich/Klein-Klein, § 1607, Rn. 70.
[367] OLG Koblenz, Urteil v. 24.6.1996, 13 UF 961/95, FamRZ 1997, 368.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge