Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch bei rechtskräftig auferlegter Unterhaltsverpflichtung

 

Leitsatz (amtlich)

Einem Elternteil, der eine ihm durch rechtskräftige Entscheidung auferlegte Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem ehelichen Kind erfüllt, steht kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch auf – teilweise – Erstattung seiner Unterhaltszahlungen gegenüber dem anderen Elternteil zu (Abgrenzung zu BGHZ 31, 329 und BGHZ 50, 266).

 

Normenkette

BGB § 1606 Abs. 3, 3 (vom 19.08.1969)

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Urteil vom 25.01.1979)

AG Hildesheim

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Januar 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien sind seit Mitte 1972 geschieden. Sie haben zwei volljährige (1957 und 1959 geborene) Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden.

Im November 1972 hatte sich der Kläger (damals Beklagter) in einem von der Beklagten (damals Klägerin zu 1) und den Kindern gegen ihn geführten Unterhaltsrechtsstreit durch Prozeßvergleich, verpflichtet, der Beklagten bis Ende August 1975 Unterhalt zu gewähren und an die beiden Kinder Unterhalt in Höhe von monatlich je 350 DM zu zahlen. Für den Fall der Wiederheirat oder des Hinzutretens anderer Unterhaltsberechtigter hatten „die Klägerin zu 1 und der Beklagte auf Ihre Rechte aus § 323 ZPO” verzichtet. Der Kläger ist wieder verheiratet und hat aus der jetzigen Ehe zwei Kinder. Die Beklagte ist Lehrerin mit eigenem Einkommen.

Durch Berufungsurteil des Landgerichts Hildesheim vom 12. Mai 1977 wurde der Kläger unter Abänderung des Prozeßvergleichs vom 24. November 1972 verpflichtet, an die auswärts studierende Tochter Beate der Parteien monatlich 525 DM Unterhalt zu zahlen. Das Landgericht ging bei dieser Entscheidung von einem monatlichen Bedarf der Tochter in Höhe von 700 DM aus. Es hielt die Beklagte – mit Rücksicht auf die teilweise noch von ihr geleistete persönliche Betreuung der Tochter sowie im Hinblick auf die Erwerbsverhältnisse beider Eltern – für verpflichtet, von diesem Gesamtbedarf einen Anteil von monatlich 175 DM zu erbringen, und setzte demgemäß den von dem Kläger zu leistenden Unterhaltsanteil – bei einem verfügbaren Nettoeinkommen von 4.215,79 DM – auf 525 DM fest. Das Landgericht stellte sich dabei auf den Standpunkt, der Kläger könne sich auf seine Unterhaltsverpflichtungen aus der zweiten Ehe nicht berufen, weil er in dem Prozeßvergleich aus dem Jahre 1972 auch gegenüber der Tochter Insoweit auf die Möglichkeit der Erhebung einer Abänderungsklage verzichtet habe.

Auf eine Unterhaltsabänderungsklage des Sohnes Martin der Parteien verurteilte das Oberlandesgericht Celle den Kläger am 11. Mai 1978, von dem ebenfalls mit 700 DM angenommenen Bedarf des Sohnes einen Anteil von monatlich 400 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht legte seiner Entscheidung veränderte Umstände – Wiederheirat und Entstehung weiterer Unterhaltsverpflichtungen – auf selten des Klägers zu Grunde, auf die dieser sich dem Sohn gegenüber berufen könne, und es ging davon aus, daß sich die Beklagte mit monatlich 300 DM an dem Barunterhalt des Sohnes beteiligen müsse.

Unter Berufung auf dieses Urteil nimmt der Kläger die Beklagte im vorliegenden Verfahren auf Ausgleich in Höhe von monatlich 125 DM für die Zeit ab 1. Dezember 1977 in Anspruch, weil er im Innenverhältnis der Parteien zueinander in diesem Umfang – nach dem von dem Oberlandesgericht Celle zutreffend angenommenen Verteilungsmaßstab von 4:3 – zu viel Unterhalt an die Tochter Beate zahle.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er sein Begehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat den geltendgemachten Ausgleichsanspruch verneint, weil es hierfür – im Gegensatz zu den von dem Bundesgerichtshof in BGHZ 31, 329, 332 f und 50, 266 ff entschiedenen Fällen – an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehle. Hierzu hat das Gericht ausgeführt: Falls ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als selbständiges Rechtsinstitut anzuerkennen sei, setze er jedenfalls voraus, daß der den Ausgleich begehrende Elternteil anstelle des anderen Elternteils den Unterhalt für ein gemeinschaftliches Kind aufgebracht habe, weil der andere Elternteil hierzu aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei. Diese Grundvoraussetzung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruches liege nicht vor, wenn ein Elternteil – wie hier – einer titulierten eigenen Unterhaltsverpflichtung nachkomme; denn insoweit erfülle er nicht die Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten. Solange ein Elternteil seine gerichtlich festgesetzte Unterhaltsverpflichtung erfülle, reiche der bloße Wille, einen Teil der Unterhaltsleistungen auch für den anderen Elternteil zu erbringen, nicht aus, um einen Ausgleichsanspruch des Leistenden gegen den anderen Elternteil zu begründen.

Selbst wenn es danach im vorliegenden. Fall trotz gleicher Verhältnisse und gleicher Bedürfnisse der beiden volljährigen Kinder bei den unterschiedlichen Unterhaltsbeträgen bleibe, die der Kläger ihnen schulde, sei der Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte nicht der richtige Weg, um zu Unterhaltsansprüchen in gleicher Höhe zu gelangen. Hierzu diene vielmehr die Abänderungsklage des § 323 ZPO, und zwar unabhängig davon, ob der Kläger nach Ihren Voraussetzungen zur Zeit von dieser Klage Gebrauch machen könne oder nicht.

Würde hingegen auch in Fällen der vorliegenden Art ein als Freistellungsanspruch erscheinender, in die Zukunft wirkender familienrechtlicher Ausgleichsanspruch anerkannt, so ergäbe sich daraus als prozeßrechtliche Konsequenz die Notwendigkeit, daß bei unterhaltsrechtlicher Zahlungspflicht beider Elternteile der Unterhaltsrechtsstreit stets auch beide Eltern erfassen müßte. Ein daraus sodann folgendes „Unterhaltskarussell”, bei dem die Verteilung der Unterhaltslast prozessual in aneinandergereihten Unterhalts-, Ausgleichs- und Abänderungsprozessen ausgetragen werden sollte, würde nicht nur die subjektiven Grenzen der Rechtskraft sprengen, sondern sei auch vom Gesetz nicht gewollt.

Unter diesen Umständen stehe dem Kläger auch kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Der Kläger erfülle mit der Zahlung von monatlich 525 DM an seine Tochter eine eigene, und nicht auch – teilweise – eine Verpflichtung der Beklagten. Im übrigen liege es nicht im Interesse der Beklagten und sei für sie nicht objektiv nützlich, wenn der Kläger für sie eine Unterhalts „quote” mit erbringe, zu deren Tragung sie der Tochter gegenüber nicht verpflichtet sei.

Einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung stehe gleichfalls entgegen, daß der Kläger nicht mehr leiste als den Betrag, zu dem er der Tochter gegenüber verpflichtet sei. Solange er nur seiner titulierten Unterhaltspflicht nachkomme, könne er damit nicht willkürlich weitere Leistungszwecke verbinden, die ihm Bereicherungsansprüche gegen dritte Personen eröffnen würden.

Schließlich sei der geltendgemachte Anspruch auch nicht im Rahmen der Ausgleichspflicht von Gesamtschuldnern begründet, da die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber Ihren gemeinschaftlichen Kindern nicht als Gesamtschuld ausgestaltet sei.

II.

Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

Das Berufungsgericht hat bei den hier gegebenen Verhältnissen zu Recht einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch sowohl nach seinen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen als auch nach dem Sinn und Zweck einer entsprechenden Ausgleichsregelung verneint.

1. Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch als selbständiges Rechtsinstitut ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHZ 31, 329 ff näher begründet worden für einen Fall, in dem die Mutter nach Kriegsende mehrere Jahre lang die gemeinschaftlichen ehelichen Kinder allein unterhalten hatte. Hier hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, es sei unzweifelhaft, „daß der Klägerin (Mutter) an sich ein Ersatzanspruch gegen den Beklagten (Vater) erwachsen sei, soweit sie mit ihren Unterhaltsleistungen eine dem Beklagten, und zwar im Verhältnis der Parteien allein dem Beklagten obliegende Unterhaltspflicht erfüllt” habe. Die rechtliche Natur dieses Anspruchs hielt der Bundesgerichtshof allerdings für zweifelhaft, und er kam nach Abwägung der für und gegen einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag sprechenden Umstände zu dem Ergebnis: „Natürlicher und den tatsächlichen Verhältnissen gemäßer dürfte die Auffassung sein, daß es sich bei einem solchen Ersatzanspruch um einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zwischen den Eltern handele, der sich aus ihrer gemeinsamen Unterhaltspflicht und aus der naturgegebenen Notwendigkeit ergebe, die Unterhaltslast im Innenverhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen, und der somit unabhängig davon bestehe, ob nach dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgrundsatzes beide Eltern für den Unterhalt der Kinder diesen gegenüber als Gesamtschuldner oder nur anteilsmäßig hafteten”. In einer späteren Entscheidung (BGHZ 50, 266) hat der Bundesgerichtshof, wiederum in einem Fall, in dem die Ehefrau allein für den Unterhalt eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes aufgekommen war, den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGHZ 31, 329 erneut grundsätzlich bejaht, ihn allerdings an die Voraussetzung geknüpft, daß die Ehefrau zu der Zeit, als sie die Unterhaltsleistungen erbrachte (entsprechend § 1360 b BGB), die Absicht gehabt haben müßte, von dem Ehemann Ersatz zu verlangen (vgl. BGH LM § 1360 b BGB Nr. 1, Anm. Johannsen).

Der Bundesgerichtshof hat hiernach den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zwar aus der naturgegebenen Notwendigkeit hergeleitet, die „gemeinsame Unterhaltslast der Eltern im Innenverhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen – auch bei nur anteilsmäßiger Haftung – gerecht zu verteilen”. Er hat den Anspruch jedoch an die in den entschiedenen Fällen gegebene Voraussetzung geknüpft, daß der den Unterhalt leistende Elternteil mit seiner Leistung eine im Innenverhältnis der Eheleute zueinander dem anderen Elternteil obliegende Verpflichtung gegenüber dem Kind erfüllt haben müsse.

In diesem Sinn hat sich das Berufungsgericht zutreffend auf den Standpunkt gestellt, der familienrechtliche Ausgleichsanspruch könne nur eingreifen, wenn ein Elternteil „anstelle des anderen” den Unterhalt für ein gemeinschaftliches Kind erbracht hat. Dabei ist zu beachten, daß der den Unterhalt anstelle des anderen leistende Elternteil mit seiner Leistung eine Verbindlichkeit erfüllt haben muß, die sich im Verhältnis gegenüber dem Kind als Verpflichtung des anderen Elternteils darstellte.

An der dargelegten Anspruchsvoraussetzung einer Leistung anstelle des an sich verpflichteten Elternteils fehlt es, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, im vorliegenden Fall, in dem der Kläger an die Tochter jeweils die Unterhaltsbeträge gezahlt hat, zu deren Leistung er ihr gegenüber rechtskräftig verurteilt worden ist. Im Verhältnis zu der unterhaltsberechtigten Tochter ist der Kläger seiner eigenen rechtskräftig festgestellten Unterhaltspflicht nachgekommen, und er hat insoweit nicht – anstelle der Beklagten – eine Unterhaltsverbindlichkeit erfüllt, die dieser gegenüber der Tochter oblegen hätte.

2. Bei dieser Sachlage entspräche die Zubilligung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruches im übrigen auch nicht dem Sinn und Zweck, dem dieser Anspruch nach den Grundsätzen der Entscheidungen BGHZ 31, 329 ff und BGHZ 50, 266 ff dienen soll. Danach ist der Ausgleichsanspruch nämlich jedenfalls nicht dazu bestimmt, gerichtlich festgesetzte Unterhaltsverpflichtungen, die auf einer Abwägung der Leistungsfähigkeit beider Eltern beruhen, durch „Ausgleich” von Unterhaltsanteilen im Verhältnis der Eltern zueinander abzuändern.

Die Frage, in welchem Umfang die Eltern nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen zu dem Unterhalt ihrer gemeinschaftlichen Kinder beizutragen haben, wird üblicherweise im Rahmen eines Unterhaltsprozesses zwischen den Kindern und dem (überwiegend) barunterhaltspflichtigen Elternteil – in der Regel dem Vater – entschieden (sofern nicht im Einzelfall beide Eltern in einem Rechtsstreit in Anspruch genommen werden). In dem zwischen diesen Parteien geführten Rechtsstreit wird auf der einen Seite der Unterhaltsbedarf der Kinder ermittelt und auf der anderen Seite die Leistungsfähigkeit und Leistungspflicht des in Anspruch genommenen barunterhaltspflichtigen Vaters. Auch wenn an einem solchen Unterhaltsprozeß die Mutter nicht als Partei beteiligt. Ist und das ergehende Urteil im Verhältnis zu ihr nicht in Rechtskraft erwächst, wird doch ihre Leistungsfähigkeit als Grundlage für die Ermittlung der Leistungspflicht des Vaters nach § 1606 Abs. 3 BGB mit in die Entscheidung einbezogen.

Die auf diese Weise getroffene Entscheidung kann nicht nachträglich dadurch unterlaufen werden, daß der Vater – wie der Kläger im vorliegenden Fall – einen Ausgleichsanspruch gegen die Mutter erhebt mit der Behauptung, der ihm auferlegte Unterhaltsanteil sei zu hoch und die angenommene Unterhaltsquote der Mutter sei zu niedrig bemessen worden. Die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs für derartige Fälle würde bedeuten, daß in dem Ausgleichsprozeß zwischen den Eltern erneut über die bereits in dem Unterhaltsrechtsstreit – mit – geprüfte Frage zu entscheiden wäre, in welchem Verhältnis sich einerseits der Vater und andererseits die Mutter nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen anteilig am Unterhalt der Kinder zu beteiligen haben. Wenn diese Frage aber im Rahmen eines Unterhaltsrechtsstreits zwischen einem Elternteil und dem unterhaltsberechtigten Kind rechtskräftig entschieden worden ist, soll sie nach dem Willen des Gesetzes nur unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO erneut zur Entscheidung gestellt werden können. Es würde dem hierin zum Ausdruck kommenden Bestreben nach Wahrung der Rechtssicherheit widersprechen, wenn ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch zugelassen würde, mit Hilfe dessen der im Unterhaltsprozeß zur Zahlung verurteilte Elternteil geltend machen könnte, das Unterhaltsurteil gehe von einer unrichtigen Bemessung der Haftungsanteile der Eltern an der gemeinschaftlichen Unterhaltsschuld aus.

3. Aus den dargelegten Gründen ist es dem Kläger verwehrt, sich mit einem gegen die Beklagte gerichteten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch darauf zu berufen, daß das Landgericht Hildesheim in dem Urteil vom 12. Mai 1977 den Verteilungsmaßstab für die Unterhaltslast der Parteien gegenüber der Tochter Beate unrichtig festgesetzt habe. Auf die Frage, ob der Kläger bei Zahlung der Unterhaltsbeträge jeweils die Absicht hatte, von der Beklagten in Höhe eines Teilbetrages von 125 DM einen Ausgleich zu beanspruchen, kommt es unter diesen Umständen ebensowenig an wie auf die grundsätzliche Frage, ob der Ausgleichsanspruch zwischen geschiedenen Ehegatten überhaupt an diese – aus dem Gedanken des § 1360 b BGB hergeleitete – Voraussetzung gebunden ist.

4. Ein Ersatzanspruch nach §§ 670, 683, 677 BGB (vgl. dazu Johannsen LM Anmerkung zu § 1360 b Nr. 1 BGB; Gernhuber, Familienrecht, 3. Aufl., § 42 II 7) scheitert daran, daß der Kläger mit seinen Unterhaltszahlungen an die Tochter lediglich eine ihm rechtskräftig auferlegte eigene Verpflichtung gegenüber der Tochter erfüllt und nicht im Interesse der Beklagten ein Geschäft für diese besorgt hat; denn die Beklagte schuldete der Tochter über den Betrag von 175 DM hinaus nicht noch weiteren Barunterhalt in der von dem Kläger angenommenen Höhe von monatlich 125 DM.

Aus demselben Grund entfällt auch ein Erstattungsanspruch des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung. Insoweit fehlt es an der Voraussetzung, daß die Beklagte durch die Unterhaltszahlungen des Klägers an die Tochter „etwas”, nämlich hier eine Befreiung von einer eigenen Verbindlichkeit, „erlangt” haben müßte.

 

Unterschriften

Lohmann, Portmann, Seidl, Blumenröhr, Krohn

 

Fundstellen

Haufe-Index 1134342

NJW 1981, 2348

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