Leitsatz

Steht der Müllraum einer Wohnanlage im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers, kann dieser einen Teil des Müllraums an die Eigentümer einer benachbarten Wohnanlage vermieten und diesen dadurch grundsätzlich das Recht übertragen, Gemeinschaftseigentum zu überqueren, um zu dem Müllraum zu gelangen.

 

Fakten:

Der Müllraum der Wohnanlage ist Bestandteil des Sondereigentums eines Wohnungseigentümers. Dieser hat nun den Wohnungseigentümern einer weiteren Wohnanlage das Recht eingeräumt, in diesem Müllraum Müllcontainer abzustellen und diese zu benutzen. Hiergegen wenden sich die übrigen Wohnungseigentümer und stören sich insbesondere daran, dass die Eigentümer der benachbarten Wohnanlage zur Müllentsorgung das Gemeinschaftseigentum überqueren. Nach § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von seinem Sondereigentum sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst. In diesem Rahmen ist er jedoch grundsätzlich berechtigt, sein Sondereigentum oder Teile davon zu vermieten. Da der betreffende Eigentümer sein Recht, Gemeinschaftseigentum zu überqueren, um zu seinem Sondereigentum zu gelangen, auf seine Mieter übertragen kann, sind diese auch berechtigt, Gemeinschaftseigentum zur Müllentsorgung zu überqueren.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 21.09.2000, 2Z BR 12/00

Fazit:

Die berechtigte Vermietung des Sondereigentums führt zwangsläufig auch zu einer Nutzung des Gemeinschaftseigentums durch die Mieter.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge