Entscheidungsstichwort (Thema)

Errichtung einer Hofmauer. Wohnungseigentumssache: Kostenentscheidung und Streithelfer

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 20.01.2000; Aktenzeichen 1 T 7584/99)

AG München (Aktenzeichen 484 UR II 814/98)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 20. Januar 2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der Wohnanlage Z.-Straße. Die Streithelfer sind die Wohnungseigentümer der benachbarten Wohnanlage M.-Straße. Die Wohnanlage Z.-Straße besteht aus mehreren Gebäuden, zwischen denen sich mehrere Innenhöfe befinden; vom Hof Nr. 3 aus besteht ein Durchgang zu der Wohnanlage M.-Straße. Im Aufteilungsplan ist auf der Grenze zwischen den beiden Wohnanlagen im Bereich des Hofs Nr. 3 ein durchgehender schwarzer Strich eingezeichnet.

Wohnungseigentum an der Wohnanlage Z.-Straße wurde im Jahr 1980 begründet; aufteilende Eigentümerin und zugleich Bauträgerin der sanierungsbedürftigen Altbauten war die Firma R.

Mit notarieller Urkunde vom 25.1.1984 räumte die Firma R. als damalige Eigentümerin des Sondereigentums Nr. 47, dessen heutiger Eigentümer der Antragsgegner zu 1 ist, eine Grunddienstbarkeit zugunsten der Eigentümer des Grundstücks M.-Straße ein. Diese Grunddienstbarkeit gab die Berechtigung, eine bestimmte Fläche des im Sondereigentum Nr. 47 befindlichen Müllraums zum Abstellen von Müllcontainern zu benutzen.

Die Firma R. war im Jahr 1984 auch Eigentümerin des Grundstücks M.-Straße. Als solche bestellte sie mit notarieller Urkunde vom 25.6.1984 zugunsten der Eigentümer des Grundstücks Z.-Straße, für die sie allein auftrat, eine Grunddienstbarkeit, die die Eigentümer des Grundstücks Z.-Straße berechtigte, einen bestimmt bezeichneten Bereich auf dem Grundstück M.-Straße, der an den auf dem Grundstück Z.-Straße gelegenen Hof Nr. 3 angrenzt, zu begehen.

Die Firma R. war ferner Voreigentümerin der Wohnung des Antragstellers; am 7.11.1984 erwarb er im Wege der Zwangsversteigerung die Wohnung.

Der Antragsteller ist der Auffassung, es sei im Bereich des Hofs Nr. 3 auf der Grenze zwischen beiden Grundstücken eine Abschlußmauer zu errichten. Dies sei zur erstmaligen ordnungsmäßigen Herstellung der Wohnanlage entsprechend der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan erforderlich. Die Dienstbarkeit für die Eigentümer des Grundstücks M.-Straße sei nicht wirksam bestellt, weil die Firma R. zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr Alleineigentümerin des Grundstücks Z.-Straße gewesen sei. Die Eigentümer des Grundstücks M.-Straße seien nicht berechtigt, Gemeinschaftsgrund auf dem Grundstück Z.-Straße zum Zweck des Mülltransports zu benutzen. Eine Dienstbarkeit zu Lasten des Gemeinschaftseigentums sei nicht wirksam bestellt worden. Der Eigentümer des Sondereigentums Nr. 47 sei nicht berechtigt, eine Nutzung zum Zweck der Müllentsorgung zu gestatten.

Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, eine Abschlußmauer an der fraglichen Stelle zu errichten. Außerdem hat er beantragt, die Antragsgegner zu 2 zu verpflichten, den Eigentümern und Nutzern des Grundstücks M.-Straße die Benutzung des Gemeinschaftseigentums des Grundstücks Z.-Straße zum Zweck der Müllentsorgung zu untersagen und auszusprechen, sie im Fall der Zuwiderhandlung gerichtlich in Anspruch nehmen zu können. Ferner hat er beantragt, den Antragsgegner zu 1 zu verpflichten, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen, die Müllentsorgung vom Anwesen M.-Straße über das Grundstück Z.-Straße zum Sondereigentum Nr. 47 zu gestatten. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 19.4.1999 die Anträge abgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er seine Anträge erster Instanz weiterverfolgt hat. Außerdem hat er den Hilfsantrag gestellt, die Antragsgegner zur Herstellung der Abschlußmauer in der Weise zu verpflichten, daß in diese eine nur vom Grundstück Z.-Straße zu öffnende Fluchttür eingebaut wird. Weiter hilfsweise hat er beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, an der Grenze zwischen dem Hof Nr. 3 und dem Grundstück M.-Straße einen 1,5 m hohen Zaun – hilfsweise mit Fluchttüre – anzubringen. Das Landgericht hat am 20.1.2000 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Hilfsanträge abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein ursprüngliches Ziel weiterverfolgt. Außerdem hat er den weiteren Hilfsantrag gestellt, die Antragsgegner zu verpflichten, einen Abschluß an der Grenze des Grundstücks Z.-Straße im Bereich des Hofes Nr. 3 zum Grundstück M.-Straße durch eine visuell durchlässige und transparente Grundstücksabgrenzung mit einer Höhe von 1,5 m herzustellen und in diese eine Fluchttüre, die sich nur von ...

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