Normenkette

§ 14 WEG, § 15 WEG, § 890 ZPO

 

Kommentar

1.Der Eigentümer einer vermieteten Wohnung kann durch die übrigen Wohnungseigentümer nicht verpflichtet werden, seinem Mieter, der des Öfteren nachhaltig gegen die Hausordnung verstoßen hat, zu kündigen. Der Anspruch kann sich vielmehr nur auf Unterlassung der unzulässigen Belästigungen richten. Diese Unterlassungsverpflichtung wäre dann gem. § 890 ZPOzu vollstrecken. Es ist dann Sache des vermietenden Wohnungseigentümers, welche Maßnahmen er ergreift, um die Einhaltung der Hausordnung seinem Mieter gegenüber nachhaltig durchzusetzen.

2.Im vorliegenden Fall begehrte der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Kündigung nicht als zusätzliche und letzte Maßnahme für den Fall, dass die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werde, sondern als einzige Maßnahme, so dass auch nicht auf die Entscheidung des KG Berlin (WM 1986, 286) abgestellt werden konnte; das KG hatte seinerzeit die Verpflichtung eines Vermieters bestätigt, seinen Mietern zu untersagen, in den Räumlichkeiten einen Bordellbetrieb zu unterhalten, sowie ihnen fristlos zu kündigen, falls sie der Untersagung nicht nachkämen. Damit wurde vom KG lediglich ausgesprochen, wie der Wohnungseigentümer äußerstenfalls vorzugehen hätte, wenn er die Benutzer der Wohnung nicht auf andere Weise von dem unzulässigen Betrieb abhalten könnte.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 15.01.1997, 16 Wx 275/96, WM 11/1997, 636)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Dieses einschränkende Entscheidungsergebnis ist m.E. zu bedauern und dürfte damit gestörte Eigentümer zwingen, primär direkt auf zivilgerichtlichem Wege gegen einen Mieter-Störer auf Unterlassung nach § 1004 BGB zu klagen. Eine Vollstreckung gegen den vermietenden Eigentümer nach wohnungseigentumsgerichtlichem Erkenntnistitel dürfte hier häufig scheitern und nicht zu raschem Erfolg führen.

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