OFD Münster, Verfügung v. 15.11.2011, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 27/2009

Nach der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (vgl. Tz 5. b) der allgemeinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen, BMF-Schreiben vom 15.12.2000, IV D 2 – S 1551 – 188/00, BStBl 2000 I S. 1532) ist die von einer Verlustzuweisungsgesellschaft (§ 2b EStG) in einem Betriebskonzept für ein Wirtschaftsgut zugrunde gelegte Nutzungsdauer auch im Besteuerungsverfahren zu berücksichtigen, wenn diese erheblich länger ist als die in der amtlichen AfA-Tabelle angegebene, und die Betriebsführung der Gesellschaft überwiegend auf diesem Umstand beruht.

Dem entgegen hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 13.3.2009 (Az.: 14 K 3638/05 F) entschieden, dass die in dem BMF-Schreiben (a.a.O.) für „Verlustzuweisungsgesellschaften (§ 2b EStG)” vorgesehene Herleitung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes aus einem Betriebskonzept grundsätzlich nicht geeignet sei, die Vermutung der Richtigkeit der in den amtlichen AfA-Tabellen niedergelegten Nutzungsdauer zu widerlegen oder gar die zutreffende Nutzungsdauer zu bestimmen. Auf die Urteile des Finanzgerichts Köln vom 27.11.2007 (8 K 3037/06, EFG 2008 S. 836) und des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29.1.2009 (10 K 333/07) wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

Ungeachtet der genannten FG-Urteile wird gebeten, gleichgelagerte Fälle bis auf weiteres nach der bestehenden Verwaltungsanweisung (vgl. Tz 5. b) des BMF Schreibens vom 15.12.2000a.a.O.) zu bearbeiten.

Da die Angelegenheit derzeit auf Bund-Länder-Ebene erörtert wird, bestehen keine Bedenken, gleichgelagerte Einspruchsverfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen. Aussetzung der Vollziehung kann – ggf. gegen Sicherheitsleistung – auf Antrag gewährt werden.

Das Ergebnis der Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene bleibt abzuwarten.

Die Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene sind mittlerweile abgeschlossen.

Danach finden die Grundsätze der Urteile des Finanzgerichts Köln vom 27.11.2007 und des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29.1.2009 in allen noch offenen Fällen mit der Maßgabe Anwendung, dass als Verlustzuweisungsgesellschaften im Sinne der Tz. 7b der Allgemeinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen (vgl. BMF-Schreiben vom 6.12.2001, IV D 2 – S 1551 – 498/01, BStBl 2001 I S. 860 ; die Neufassung der „Allgemeinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen” tritt an die Stelle der mit BMF-Schreiben vom 15.12.2000, IV D 2 – S 1551 – 188/00, BStBl 2000 I S. 1532 veröffentlichten Textfassung und gilt für alle Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt worden sind) ausschließlich solche Gesellschaften anzusehen sind, bei denen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2b EStG vorliegen; in diesen Fällen ist die in dem BMF-Schreiben vom 6.12.2001 (a.a.O.) für „Verlustzuweisungsgesellschaften i.S. des § 2b EStG” vorgesehene Herleitung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes aus einem Betriebskonzept grundsätzlich geeignet, die Vermutung der Richtigkeit der in den amtlichen AfA-Tabellen niedergelegten Nutzungsdauer zu widerlegen (entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Münster, vgl. Urteil vom 13.3.2009a.a.O.).

Ergänzend wird Folgendes hingewiesen:

Der BFH ermöglicht in ständiger Rechtsprechung eine Abweichung von den in den AfA-Tabellen angegebenen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern, soweit objektiv nachprüfbare Gründe für eine kürzere oder längere als die amtlich vorgesehene Nutzungsdauer sprechen (vgl. BFH-Urteile vom 8.11.1996, VI R 29/96, BFH/NV 1997 S. 288 und vom 5.2.2001, BFH/NV 2001 S. 1041). Dabei habe derjenige, der eine abweichende Nutzungsdauer geltend macht, die hierfür sprechenden Gründe substantiiert vorzubringen. Einen Ansatz der nach den AfA-Tabellen maßgebenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer hat der BFH darüber hinaus abgelehnt, wenn deren Berücksichtigung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt (vgl. BFH-Urteile vom 26.7.1991, VI R 82/89, BStBl 1992 II S. 1000 und vom 11.12.1992, VI R 12/92, BFH/NV 1993 S. 362). Auch die vorgenannten Urteile des FG Köln, des Niedersächsischen FG und des FG Münster enthalten – jeweils im allgemeinen Teil der Urteilsbegründung – entsprechende Einschränkungen (vgl. Rn. 42 des Urteils des FG Köln; Rn. 21 des Urteils des Niedersächsischen FG; Rn. 32 des Urteils des FG Münster).

In Sachverhalten, die nicht in den Anwendungsbereich der Tz. 7b der Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen fallen, bitte ich daher zu prüfen, ob der Ansatz einer von den AfA-Tabellen abweichenden – und am Betriebskonzept des jeweiligen Windkraftfonds orientierten – Nutzungsdauer einer Windkraftanlage ggf. unter diesem Aspekt gerechtfertigt ist. Der im Betriebskonzept angegebenen Nutzungsdauer sollte hierbei lediglich eine indizielle Bedeutung beigemessen werden. Anhaltspunkte für eine tatsächlich längere Nutzungsdauer können sich beispielsweise aus den Produktinformationen des Herstellers oder Vertreibers der Windkraftanlage ergeben. Denkbar ...

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