Hinweis

"Das erstinstanzliche Gericht hat den Beweisantrag des Berufungsklägers auf Einholung eines verkehrsanalytischen Gutachtens übergangen. Der Berufungskläger hatte hierdurch die Tatsache unter Beweis gestellt, dass er mit seinem Gespann aus Pkw und Wohnanhänger auf der zweispurigen BAB den Fahrspurwechsel auf die linke Spur schon vollständig abgeschlossen hatte, als der Berufungsbeklagte auffuhr. Das Gericht meinte, dem Beweisantrag sei nicht nachzugehen, da es an hinreichend sicheren Anknüpfungstatsachen fehle. In Ermangelung von Spurenzeichnungen und sicheren Feststellungen zu den tatsächlichen Fahrbewegungen unmittelbar vor der Kollision gehe es nicht davon aus, dass der Sachverständige praktisch allein aufgrund der Lichtbilder die Widersprüche zwischen den Tatsachenvorträgen der Parteien aufklären könne. Der Berufungskläger hätte vortragen müssen, woraus sich die technische Aufklärbarkeit ergeben hätte."

Dies ist rechtsfehlerhaft und verletzt den Berufungskläger in seinen Rechten. Das erstinstanzliche Gericht hat den Anspruch des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör verletzt, Art. 103 Abs. 1 GG.

Weder war der Berufungskläger gehalten, zu dem komplexen Vorgang des Unfallverlaufs sämtliche für eine sachverständige Beurteilung erforderliche Einzelheiten vorzutragen (vergleiche BGH, Urt. v. 18.10.2005 – VI ZR 270/04). Noch durfte das Gericht mangels eigener Fachkenntnis die Möglichkeit der Erkenntnisgewinnung durch ein verkehrsanalytisches Gutachten verneinen. Das ergibt sich eindeutig aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.10.2007 – 2 BvR 1268/03, in der es im Leitsatz heißt:

"1. Im Zivilverfahren ist eine Partei nicht gehalten, ihren Beweisantrag mit Hilfe eines Privatgutachtens zu substantiieren."

2. Die Ablehnung eines Beweisantrages kann den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, wenn sie im Zivilprozessrecht keine Stütze findet. Die Ablehnung ist nur zulässig, wenn

a) es im Einzelfall als völlig ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel zum Beweisthema sachdienliche Ergebnisse erbringen kann. Erfordert diese Beurteilung fachliche Kenntnisse, muss das Gericht, das sich diese Sachkunde zutraut, darlegen, woher es die Fachkenntnisse bezieht. Oder wenn

b) es sich um einen Ausforschungsbeweisantrag handelt, was bei konkreten Angaben zu einem Unfallverlauf nicht anzunehmen ist.“

Es bedarf technischer Erkenntnisse auf unfallanalytischem Gebiet um zu beurteilen, ob anhand der Fotos von den beschädigten Fahrzeugen ein Erkenntnisgewinn zu dem Unfallhergang möglich ist. Das erstinstanzliche Gericht verfügt nicht über diese Sachkunde, hätte andernfalls durch einen Hinweis den Berufungskläger über diese Kenntnis informieren müssen.“

 

Erläuterung:

Insbesondere verkehrsanalytische und medizinische Sachverständigengutachten bestimmen häufig den Ausgang verkehrsrechtlicher Haftpflichtprozesse. Im Interesse einer schnellen Verfahrensbeendigung will ein Gericht häufig solche Gutachten gar nicht einholen, die leider in der Tat mindestens 6–9 Monate in Anspruch nehmen. Umso wichtiger ist es, dass der Anwalt alle Möglichkeiten der Reaktion ausschöpft und bei Erkennbarkeit der Absicht des Gerichts, Beweisanträge zu übergehen, auf die vorgenannte Rechtslage schon in erster Instanz hinzuweist. Die Heranziehung eines Verfassungsverstoßes belegt durch das Bundesverfassungsgericht ist nach meiner Erfahrung stets hilfreich.

Die Anforderungen an den Sachvortrag werden von Instanzgerichten häufig überspannt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, dass zu fachspezifischen Fragen, die eine besondere Sachkunde erfordern, bei medizinischen und bei verkehrsanalytischen Beweisthemen nur maßvolle Anforderungen an die Substanziierungspflicht gestellt werden dürfen (Urt. v. 8.6.2004 – VI ZR 199/03; Urt. v. 18.10.2005 – VI ZR 270/04). Insbesondere darf eine Partei bei mangelnder Sachkunde auch nur von ihr vermutete Tatsachen als Behauptungen in einen Rechtsstreit einführen, ohne dass ein Ausforschungsbeweis vorliegt (BGH Urt. v. 10.1.1995 – VI ZR 31/94).

Autor: Jörg Elsner

RA und Notar Jörg Elsner LL.M., Vorsitzender der ARGE Verkehrsrecht, Hagen

zfs 1/2018, S. 3

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