Leitsatz

Nicht immer verlieren Verkehrsteilnehmer bei Missachtung der Anschnallpflicht ganz oder teilweise den Versicherungsschutz. Fährt der Unfallgegner absolut verkehrswidrig und hätten bei angelegtem Gurt ähnlich schwere Verletzungen gedroht, tritt gegenüber schwerwiegender Unfallschuld des Unfallgegners die Mithaftung zurück.

 

Sachverhalt

Eine nicht angeschnallte Autofahrerin und ihre beiden Beifahrer waren bei einem Verkehrsunfall mit einem entgegenkommenden Fahrzeug schwer verletzt worden.

Mit ihrer Klage macht die Frau Ersatzansprüche geltend und fordert neben 40000 EUR Schmerzensgeld die Erstattung der Kosten für eine Haushaltshilfe sowie Schadensersatz für alle materiellen Schäden. Der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs hat unstrittig den Unfall verursacht, da er mit 90 km/h innerhalb der geschlossenen Ortschaft fuhr. Wesentlicher Streitpunkt war ihre Mithaftung. Die Versicherung hatte wegen des Verstoßes gegen die Anschnallpflicht eine Mithaftung der Fahrerin von einem Drittel gefordert.

Die Klägerin argumentierte, sie habe den Sicherheitsgurt nicht angelegt, da sie aufgrund ihres Übergewichts Schwierigkeiten beim Anschnallen habe. Laut Sachverständigen hätten der Klägerin bei angelegtem Gurt ähnlich schwere Verletzungen mit möglicherweise tödlichen Bauchverletzungen gedroht.

Die Richter gaben der Klage statt: Rein rechtlich gesehen habe die Klägerin zwar gegen die Anschnallpflicht verstoßen, gegenüber der außerordentlich schwerwiegenden Unfallschuld des Unfallgegners trete die grundsätzliche Mithaftung jedoch zurück. Die beklagte Versicherung hatte daher die Schäden der Klägerin in vollem Umfang zu ersetzen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Urteil v. 6.11.2009, 14 U 42/08.

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