BMF, Schreiben v. 12.12.1997, IV B 3 - S 2056 - 97/97, BStBl I 1997, 1028

Nach dem Beschluß der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 1.10.1997 ist die Verlängerung der Investitionszulage von 8 % für vor dem 1.7.1994 begonnene Investitionen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1996 durch das JStG 1996 nach Artikel 93 Abs. 3 des EGErbStDV-Vertrages eine rechtswidrige Beihilfe, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar ist, da sie nicht zur Erreichung eines der in Artikel 92 Abs. 2 und 3 EGErbStDV-Vertrag genannten Ziele beiträgt.

Danach kann für Investitionen, die vor dem 1.7.1994 begonnen worden sind und nach dem 31.12.1996 abgeschlossen werden, eine Investitionszulage nicht gewährt werden. Soweit eine Investitionszulage bereits gewährt worden ist, ist diese zurückzufordern.

Eine entsprechende Änderung des Investitionszulagengesetzes 1996 ist vorgesehen.

Die ggf. zu erlassenden Verwaltungsakte können unmittelbar unter Hinweis auf die Entscheidung der EU-Kommission und die zu erwartende Gesetzesänderung begründet werden.

Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe a des BMF-Schreibens vom 2.1.1996 (BStBl 1996 I S. 2) und das BMF-Schreiben vom 14.8.1996 (BStBl 1996 I S. 1121) sind gegenstandslos.

 

Normenkette

InvZulG 1996 § 3

 

Fundstellen

BStBl I, 1997, 1028

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