Leitsatz

Gegenstand dieses Verfahrens war die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsrente zum Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung ggü. der Witwe - der zweiten Ehefrau - des verstorbenen Ausgleichspflichtigen geltend gemacht werden kann.

 

Sachverhalt

Die Antragstellerin war die geschiedene Ehefrau des im November 2006 verstorbenen Dr. S.F.. Beide Parteien waren deutsche Staatsangehörige. Die Scheidung erfolgte in den Niederlanden nach niederländischem Recht. Seit Februar 1994 war die Antragstellerin wieder verheiratet.

Die Antragsgegnerin war die Witwe des Verstorbenen. Sie bezog eine Hinterbliebenenversorgung von der Firma G., einer überstaatlichen Flugsicherungsbehörde.

Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin im Wege der Stufenklage auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wegen der von dem ehemaligen Arbeitgeber des Verstorbenen gezahlten Rente in Anspruch. Sie begehrte Auskunft über die Höhe der von der Antragsgegnerin bezogenen Witwenrente, Zahlung des danach zu ermittelnden Ausgleichsbetrages sowie Feststellung, dass die Antragsgegnerin wegen verspäteter Auskunft schadensersatzpflichtig sei. Die Antragstellerin stützte ihren Anspruch zunächst auf § 3a Abs. 5 VAHRG, später auf eine zwischen ihr und dem Verstorbenen am 16.11.1984 in den Niederlanden privatschriftlich getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung.

Erstinstanzlich wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Firma G. keine Hinterbliebenenversorgung an wiederverheiratete frühere Ehegatten zahle und damit die Voraussetzungen für einen verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 3a VAHRG nicht erfüllt seien.

Mit ihrer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung hielt die Antragstellerin ihre Anträge aus erster Instanz aufrecht und bezog sich insbesondere auf Art. 5 einer mit ihrem früheren verstorbenen Ehemann am 16.11.1984 getroffenen Vereinbarung, wonach die Parteien die zur Zugewinngemeinschaft gehörenden Rentenansprüche verrechnen wollten, sofern und nachdem der Wert dieser Ansprüche zum 29.3.1979 ermittelt worden sei und der Ehemann das Rentenalter erreicht haben werde, wobei die Parteien im Voraus vereinbarten, eine Aufteilung zu gleichen Teilen beizubehalten, unter der Bedingung, dass der Ehemann niemals verpflichtet werden könne, der Ehefrau ihren Anteil in einer anderen Form als in monatlichen Beiträgen zu zahlen.

Die Antragstellerin vertrat die Auffassung, diese vertragliche Verpflichtung sei auf die Antragsgegnerin als Alleinerbin übergegangen.

Ihr Rechtsmittel erwies sich als nicht erfolgreich.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG ergab sich ein Zahlungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin weder aus einem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 3a Abs. 1 und 5 VAHRG noch aus Art. 5 der Vereinbarung vom 16.11.1984. Folglich sei auch ein Auskunftsanspruch nicht gegeben.

Auf Art. 5 der Vereinbarung vom 16.11.1984 könne sich die Antragstellerin schon deshalb nicht berufen, weil diese mangels notarieller Beurkundung gemäß §§ 1587o Abs. 1, 125 BGB formnichtig sei.

Wegen der Anwendbarkeit ausschließlich deutschen Rechts komme als Anspruchsgrundlage nur § 3a Abs. 1 und 5 VAHRG in Betracht.

Ein Anspruch aus § 3a Abs. 1, 5 VAHRG bestehe allerdings aus den vom AG zutreffend dargelegten Gründen nicht. Eine Ausgleichsrente könne nur unter der Voraussetzung einer fiktiven Hinterbliebenenversorgung verlangt werden, so dass versorgungsrechtliche Leistungsbeschränkungen, wie z.B. Wiederverheiratungsklauseln, zu berücksichtigen seien (Palandt/Brudermüller, 68. Aufl., Anh. I zu § 1587b, § 3a VAHRG Rz. 6).

Die Statuten der Firma G. sähen zwar in Art. 26 und 27 eine Hinterbliebenenversorgung für Witwe und geschiedene Ehefrau vor, der Anspruch entfalle jedoch jeweils mit der Wiederverheiratung.

Die Antragstellerin habe im Februar 1994 erneut geheiratet und könne schon deshalb eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente von der Antragsgegnerin nicht verlangen.

 

Hinweis

Vgl. zu diesem Sachverhalt auch OLG Köln zur Geschäftsnummer 10 UF 83/06 (HI2240042)

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 20.02.2009, 10 UF 99/08

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