Auf ein auf dem WEG-Grundstück abgestelltes Auto von Wohnungseigentümer K fällt am 2.5.2016 ein Ast. K meint, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer müsse ihm den dadurch entstandenen Schaden erstatten. Die Gemeinschaft sieht das anders. Sie verweist darauf, mit einem Dritten einen Vertrag über die Durchführung von "verkehrssicherheitsrelevanten und baumpflegerischen Schnittmaßnahmen" geschlossen zu haben. Der Dritte prüfe den Baumbestand jährlich. Am 7.1.2016 habe er eine solche Kontrolle durchgeführt und keine Mängel festgestellt. Fraglich ist, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer angesichts dieser Umstände für den Schaden einstehen muss.

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